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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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August 1536.

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Befugmß bestritten, weil denen vom Adel ein Gebot beiin Eid nie angelegt worden sei. Eine solche Neuerungmöchte in der Folge auch wirklich ihren Rechten zum Schaden gereicheil; und da sie sich bisher als getreueund gehorsame Laudsäßen benommen haben, bitten sie, sie beim Alten zu belasten, um so mehr, als der imJahre (15)32 durch eidgenössische Rathsboten zwischen den Gerichtsherren und der Baucrsame im Thurgauerrichtete Vertrag im Artikel 12 deutlich besage, daß der Landvogt keinem höher als um 10 Gulden gebietenkönne. Dabei soll die gleicheExemtion" bei den Gerichtsherren, Edellcuteu und dem gemeinen armen Mannangewendet werdeil, so daß der Landvogt den, welcher dem Gebot auf 10 Gulden nicht Folge leistet, beimHals nehmen und ihn für so laug in den Thurm legeil soll, bis er dein Urtheil Genüge gethan hat undsomit der Reiche und der Arme gleich behandelt werde. 2. Der im Jahr 1509 zu Zürich zwischen denVII Orten uild den Gerichtsherren errichtete Vertrag besage im Artikel 13, daß Frevelbußen von einemPfund Pfenning oder darunter den Gerichtsherreil allein, von höhern Bußen ihnen aber die Hälfte gehöreilsoll, vorbehalten das Malefiz, dessen sie sich nicht annehmen. Nun seien aber neue Mandate ausgegangenuud möchten solcher noch »lehr erfolgeil, es sei wegeil der Feiertage, zerhauener Kleider, Zutrinken, Spieleil,schwören uild Andernl. Die Bußen für die Übertretung dieser Mandate haben nun die Landvögte alleinbezogen; sie glauben aber, daß dieselben gemäß des angeführten Vertrages ihnen allein zukommmen sollten-Der Landvogt berichtet, es sei bisher der Brauch gewesen, daß der Vogt den Vollzug von Urtheileu oderversprochenen Thädiguugen", die vor ihm erfolgt sind, zuerst bei 10 Gulden und dann beim Eid gebotenhabe; würde man letzteres bei Edelleuten und Gerichtsherren nicht anwenden, so würde sich der arme gemeineMan» über härteres Recht beklagen. Die Boten erkennen: I. Um für Alle eine gleichförmige Exemtion zuerzielen, soll der Landvogt die Aufrechthaltung von Urtheileu und verlobten Sprüchen und Thädiguugen beiUI Gulden gebieten, und wenn dieses übersehen und der Landvogt ferner darum angerufen wird, soll er densäumigen, er sei vom Adel oder von der Bauersame, so lange gefangen legen, bis er den betreffenden Ur-theileu, Geboten, Sprüchen uud Thädiguugen Genüge gethan und die Buße von 10 Gulden, nebst allenKosten abgetragen hat. Vorbehalteil bleiben der Brauch des Landgerichts und alle früher ergangenen Sprücheund Verträge. 2. Die Bußen für Übertretung der neuen, von den Gerichtsherren angeführteil und allfällig"ftig zu erlassender Mandate, worüber früher nichts festgesetzt war und die nicht malefiz sind, sollen zugleichen Hälften zwischen dem Gerichtsherru, in dessen Gericht sie verschuldet werden, und dem Landvogt, zuHänden seiner Obern getheilt werden; der Zürcher uild alle übrigen Verträge, die Herrlichkeit und Obrigkeitder Eidgenossen und der Gerichtsherreu in alleil andern Sachen des nieder« Gerichtszwanges sind vorbehalten.

St. A.Zürich: Thurgauer Abschiede, k. 33. - L. A. Nidwalden: Abschiede. Kantonsbibliothck Thurgau: Thurgauisches Abschiedbuch. S. 2S1.

Besiegelt den 24. August vom Landvogt zu Baden, Benedict Schütz von Bern.

Im Berner Abschied fehlen v, 8Ii; im Basler, Freiburger, Solothurner und Schaffhauser b,V, x, 8II; IV und X aus dem Zürcher; X auch im Berner, Basier und Schaffhauser Abschied.

Das E. A. A. datirt den Anfang des Tages auf Montag vor St. Bartholomäustag (21. August).

Zu in und q. Die mit besonderer Sorgfalt abgefaßte Instruction Lucerns über diese Fragen ver-dient Anführung der Hauptmotive;Damit danu si (die Eidgenossen) grundtlich bcricht werdent, us was Ur-sachen und grunds min Herren irc antwurt geändert haben, so ist das die meynung, als si vor oft die tröwungenund bracht des keysers und siner anhänger gehört haben und noch Hut by tag hören, so sich mercken lassen,^ müsse nit allein umb eroberung des Savoyers land zcthun sin, sonders so wölle er den küng von Franckrychus sinen eignen inhabenden ererbten landen vertryben -c., zudem daß er uns tröwt, uns krieg in unser»landen zuzefügen; achten min Herren inen wäger ein vyend dann zwen zehaben, und das das gröst ist, daß