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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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August 1536.

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solle beförderlichst zum audern hiuauf gebracht werden, x. Vor einiger Zeit haben Vogt Schönbrunner und VogtSenn, beide von Zug, und Jacob Hofinann von Bremgarten einen Walchen oder Niederländer in den FreienÄmtern gewaltthätig beraubt. Es wird nun auf ernste Bestrafung dieses Frevels gedrungen. Heimzubringen,da die Boten ohne Vollmacht sind. I». Basel und Schasshausen, auch etliche Vögte und die Stadt Steinhaben dein letzten Abschied gemäß über die Rüstungen jenseit des Rheins Bericht erstattet, woraus jetzt nichtsBestimmtes zu entnehmen ist; es soll aber ein Gerücht gehen. Graf Friedrich von Fürstenberg und ein Andererwerden die Pässe am Rhein besetzen, sobald die Eidgenossen gemeinsam dem König von Frankreich zu Hülseziehen. Basel und Schaffhausen werden nun wieder ersucht, fleißige Nachfrage zu halten und allfällige Nach-richten sogleich nach Zürich zu melden. I. Ein Abgeordneter der III Bünde klagt, es sei vor einiger Zeitein französischer Herr oberhalb Maienfeld auf ihrem Grund und Boden sammt den Dienern gefangen undnnt aller Habe über die Steig nach Bregenz geführt worden; solches sei bisher auf ihrem Gebiete nie ge-schehen und ihnen so unerträglich, daß sie lieber sterben wollten; darum bitten sie ernstlich um Rath, wassie thun sollen; sie haben über diesen Frevel an die Regierung von Innsbruck geschrieben, aber noch keine Ant-wort erhalten. Nachdem man auch ihr bezügliches Schreiben an Zürich verhört, hat man ihnen gerathen, biszum Eintreffen jener Antwort ruhig zu bleiben lind dieselbe auf den nächsten Tag zu bringen oder nach Zürich zuberichten. Dabei wird der Botschaft angezeigt, wie der Abt von St. Gallen geschrieben, daß Eck von Rischach,Bogt zu Bregenz, in den vier Herrschaften zur Gegenwehr rüste. Heimzubringen, damit die Boten auf demnächsten Tag mit Vollmachten erscheinen. Ii. Französische Gesandte undEiner", der mit dem EdelmannUl Bünden gefangen worden, berichten, daß sie niedergeworfen und dann auf weiten Umwegen in das SchloßLansern unterhalb Basel geführt worden seien, wo der Edelmann noch gefangen sitze und nur gegen ein Löse-geld von 100 Kronen freigelassen werde; mau habe auf seine Bitte das Geld vorgestreckt und dem WechslerZu Basel übergeben. Der Petent legt eine Handschrift vor, wonach Wilhelm Arsent diesen Handel angestiftet,weßhalb die Boten des Königs ernstlich bitten, die Befreiung des Edelmanns zu erwirken und dergleichenVerletzung des Geleites zu verhüten :c. Heimzubringen. Basel soll bei dem Wechsler erfragen, wem er die190 Kronen schicken soll, und solches zu weiterer Mittheilung an Zürich melden. I. Von Glarus ist keinBote auf diesen: Tage eingetroffen und auch kein Schreiben, warum er ausbleibe;neben dem brett" wirdaber bemerkt, es geschehe dies vielleicht wegen Aminann Äbli, dem von einigen Orten mit Geringschätzungbegegnet worden sei. Da nun aber gemäß dem letzten Abschied jedes Ort, das gegen ein anderes etwas hat,basselbe zu Tagen bringen soll, so wird Glarus der gegenwärtige Abschied mitgetheilt, mit dem Begehren,baß es den nächsten Tag besuche und seine Anliegen eröffne, i»». Über den vom letzten Tag heimgebrachtenÄntrag betreffend die fremden Fürsten und Herren, auch die Pensionen, Mieth und Gaben, werden von allenBoten ihre Instructionen eröffnet und dann die Sache gründlich erwogen, dabei auch ein alter Brief, der vor'uehr als dreißig Jahren (1503, 21. Juli, Maria Magdalenen Abend) aufgerichtet worden, aufgelegt undErlesen. Man ist jetzt geneigt, demselben entsprechend die Pensionen, Mieth und Gaben, sowie den Unge-horsam der Knechte abzustellen, doch mit dem Zusatz, daß der Papstdarin" (in einem neuen Briefe) auchgenannt werde; daß sodann 1. das Erbeinungsgeld und das Friedgeld vom König von Frankreich vorbehaltenwerde, in dem Sinne, daß beide bloß in den gemeinen Sekel der Städte und Länder fließen sollen; daß 2. dieBotschaften fremder Fürsten und Herren aus der Eidgenossenschaft verwiesen, und denselben in Zukunft keinlängerer Aufenthalt gestattet werde, als um ihre Geschäfte auf Tagen oder bei einzelnen Orten abzuthun;boß 3. kein Ort mehr Gewalt habe, irgend ein Bünduiß, Vereinung oder Burgrecht mit einem Fürsten oder