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leichter zir bereinigen sei oder ganz hingelegt werde. 2. Der Abt erwähnt einiger Artikel, die in dem Anstandnicht enthalten, aber ihm und dem Convent von Belang seien, nämlich der Appellatzen, die ihm zugelassenwerden sollten, wie von Alters her. Die Boten beglauben, daß es in Betreff der Appcllatzen während denbetreffenden zwei Jahren gehalten werden solle, wie während den letzten vier Jahren. 3. „Der briefen halb,so geinelt in der grafschast den gemeinen und sondern rechten ungemäß um willen, daß darin rechtmäßigklichgehandlet", finden die Gesandten, daß man beiden Parteien entsprechen könne, „daß alle die so hievor zuWyl geschriben, derselben canzley gesessen, nochmalen daselbst schriben, welliche dann zu Liechtensteig geschriben,nachmalen daselbst schriben sollend", wem (oder wenn) aber diese beiden Plätze nicht gelegen, soll der Land-rath für die Gemeinde nach Billigkeit und Recht Vorsorge treffen. 4. In Betreff der Prädicanten undAnderer, die den alten oder neuen Glanben schmutzen, bleibt es wie früher in dem Anstand und in den ge-meinen und besondern Frieden bestimmt ist 5. Anbelangend die Pfrundgüter zu Henau sollen die von Henauihren Kirchgenossen, den Gotteshauslenten jenseits der Thür, ihren Theil verabfolgen und sie darüber ver-sagen lassen. 6. In Betreff der Güter jener Pfründen, über die der Abt von St. Gallen Lehenherr ist undwelche verkauft worden, worüber die Parteien zu beiden Theilen Mißfallen empfinden, sollen sie einander helfen,dieselben wieder zu ersetzen; thnt jemand, der hieran Schuld trägt, dieses nicht, so niag der Abt ihn belangen,und sollen die aus der Grafschaft mit Recht ihn weisen, das Gebührende zu erstatten. 7. Dieser An-stand währt vom nächsten St. Bartholomänstag zwei Jahre und ist jedem Theil an seinen Freiheiten, Lehen-käufen, Rechten, Briefen und Verträgen unvorgreiflich. 8. Würden einer oder beide Theile diesen Anstanduicht annehmen, so soll derselbe dennoch dauern bis nächsten St. Gallentag. Welcher Theil die Annahmedieses Vertrages verweigert, soll solches unverzögert den Schirmorten zuschreiben.
Wir notiren noch folgende Missive:
1536, 21. September (Mathäustag). Der Schultheiß von Lichtcnstcig, Joachim Zürcher („Zürgker")und die übrigen fünf verordneten Boten, die in Rappcrswyl waren, an Lucern (und die übrigen Schirm-orte). Die durch die Schiedleute der IV Orte unlängst zu Rappcrswyl zwischen dem Abt und den Land-leuten der Grafschaft Toggenburg auf beiderseitiges Heimbringen getroffene Vermittlung, fernere zwei Jahreden Anstand laut Brief und Siegel zu halten, sei von denen im Toggcnburg an einer ganzen Lands-gemcinde angenommen worden. Sie versichern ferner, daß jene Beschwerden, worüber der Landvogt und diesechs Gesandten sich gegenseitig das Recht vertröstet, auf Wahrheit beruhen; bitten, den Abt zu vermögen,baß er sie nicht mit einem Landvogt „übersetze", und da der Abt über die Annahme des Abschieds vonRapperswyl noch nicht geantwortet, so bitten sie, sie (auch diesfalls) empfohlen zu halten.
St. A. Zürich: A. Toggenburg. — St. A. Lucern: Acten Abt St. Gallen. Der Brief ist etwas unbeholfen redigirt.
4S8.
Waden. 1536, 22. August (Dienstag vor St. Bartholomäus Tag).
Staatsarchiv Lncern: Allg. Absch. k. 2, k. sio. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd.is, k.si. Staatsarchiv Bern: Allg. eidg. Absch. <50, «. 2bs.
KantonSarchiv Basel: Abschied- lögZ—I53S. KantottSarchiv Sreiburg : Badischc Abschiede Bd. 13, s. ZSS.
KantonSarchiv Solothnrn: Abschiede Band 21. KantonSarchiv Schaffhansc» - Abschiede.
Gesandte: Zürich. M. Hans Haab. Bern. Jacob Wagner, Venner. Lucern. Johannes Golder, Schult-hAß. Uri. Josua von Beroldingen, Landammann. Schwyz. Joseph Amberg, Landammann. Unterwalden.Hans Bünti, Sekelmeister nid dem Wald. Zug. Götschi Zhag. Glarus. (Niemand). Basel. Bernhard Meyer.