746 August 1536.
kündigen mit Angabe der Gründe, warum sie gehalten werde, und der Verwarnung, daß zwischen den Evan-gelischen und den Andern nichts Unfreundliches vorgenommen werde. 6. Die von Bern wollen ihre liebenMitbürger von Lausanne bei ihren Freiheiten, Privilegien, Rechten, guten Gewohnheiten und Coutümen ver-bleiben lassen. 7. Damit diesen ein Beweis der Zuneigung und Freundschaft derer von Bern gegeben werde,überlassen ihnen letztere die ganze Gerichtsbarkeit (»temporalitä«), d. h. sie dürfen die Richter, den Bürger-meister (»avoz-sr«), einen Rath und Magistrat wie andere Reichsstädte (»villss imperiales«) erwählen; dieseüben die Rechtspflege und urtheilen in Sachen der hohen und Niedern Gerichtsbarkeit sowohl in bürgerlichenRechtsstreitigkeiten als auch in Straffüllen, welche unter den Bürgern (»bourgsois st eitszmus«) und Ein-wohnern der Stadt und der Citä von Lausanne innerhalb der Mauern und der Faubourg und ebenso unter denPassanteil vorfallen, mit der Bedingung, daß sie gutes und kurzes Recht gewähren, die Schlechten bestrafe!, unddie Guten unterstützen sollen und die langen Processe, mit denen früher die armen Leute ausgebeutet wurden,aushören. 8. Alle Rechtsschriften sollen in französischer (»lan^us romaius«) und nicht in lateinischer Spracheabgefaßt werden. 9. Es sollen die von denen von Bern gegebenen Artikel beobachtet werden. 10. Beschwertsich jemand eines Urtheils, so mag er dasselbe an den Rath zu Lausanne, von da an die Sechszig und vonda an den großen Rath appelliren. 11. Die von Bern behalten bei Allein dem sich vor die Souveränetätund was dazu gehört, das Münzrecht und die andern Hoheitsrechte; ferner die Rechtspflege über Leute undGut des Evechö außerhalb der angegebenen Grenzen; ebenso »ls lluZv <lv Villaus«, das Chapitre und dessenZubehörden. 12. Ebenfalls haben sie sich vorbehalten, daß ihr Vogt in der Stadt und in der Cits zu Lau-sanne, wo es ihm gefallen wird, seinen Sitz aufschlagen kann, um als Stellvertreter der Herren von Bernüber die auswärts Wohnenden die Rechtspflege zu üben. 13. Die von Lausanne verzichten auf Alles, ivassie außerhalb der benannten Grenzen in Besitz genommen und mit ihrem Wappen bezeichnet haben, ebensoauf jene, die früher in Kriegen mit ihnen unter ihrem Ehrenzeichen gereist sind. 14. Der geistliche Gerichtshofsoll bis nach der Disputation stillgestellt sein. Für geistliche Sachen, Eheangelegenheiten und andere, werdendie Herren zu Bern die Bildung eines Konsistoriums und die Bezeichnung von Richtern veranlassen. 15. Gegen-über diesen Gutthaten fordern die von Bern, daß ihre lieben Mitbürger von Lausanne mit Brief und Siegelfür sich und ihre Nachkommen sich verpflichten, ohne Vorwissen und Gutheißen derer von Bern mit keinemFürsten, Herrn, Stadt oder Gemeinde ein Bündniß, Burgrecht oder Verständniß einzugehen, noch Hülfe, Rathund Beistand zu suchen. LiZuiö: »Iss Ooimuis äs Lsruo«. <C°p>- von i^z? sranMsch,.
Wir glauben der auf S. 702 enthaltenen Note nicht zu widersprechen, wenn wir für den ÜbergangLausannens in die Stellung einer Art Bernischer Landstadt diese Verhandlung wie auch noch die später» vom27. September und 1. November den Abschieden einreihen.
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Hlapperswyt. 153k, 19. August (Samstag nach Asstlinptionis).
St>ft«archi» Tt. Galle» ! voxxica, r.IU. S. Olk.
In dein Streit zwischen dem Abt von St. Gallen und den Toggenburgern vermitteln die IV Schirm-orte auf Genehmigung der Parteien folgenden Anstand: I.Der nun seit vier Jahren in dieser Angelegenheitgedauerte Anstand soll noch zwei Jahre gehalten werden, in der Hoffnung, daß inzwischen die Angelegenheit