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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Juli 1536.

den Gesammtnutzen zu mehre», an dem auch die zu Bern Antheil haben, wie denn auch die von Genf bereitseien, zur Beschirmung des eroberten Landes Leib und Gut darzustrecken. Betreffend den Rechtstag zuLausanne, so wolle Gott verhüten, daß die von Genf mit denen von Bern rechten sollten, eher wollten sieihre Stadt und Alles was darin ist ihnen überlassen. Es wolle daher denen zu Bern gefallen, das Burg-recht wieder zu erneuern und einen Modus vivendi zu gestalten, daß man in Freundschaft miteinander lebeund das Wort Gottes zu Genf zunehme. St. A. Bern: Actenband Gens 1102-1557. cD-utsche Nebersetzung.)

Das Actenstück ist ohne ursprüngliches Datum, über- und Unterschrift; aber abgesehen davon, daß sein Inhaltes hieher weist, beruft sich eine demselben angefügte Archivb^merkung auf Nr. 256, S. 154 des Rathsbuches.

Zu III, (I). Dieser Artikel ist nach der Weise eines Vertrages redigirt und in Urkundenform gefertigt.Abgedruckt in französischer Übersetzung bei Spon: Histoire cks dsnövs (Ausgabe von 1730) T. II, S. 183.

Ein früheres Stadium der Verhandlung berührt der benannte Gesandtschaftsbericht wie folgt: »Velo»dank Lernatss appellatiensin trinin oastrorum, portns civitatis sidi appsrtas, Anrnissonoin nostrissuinptidus, neu taesi's oonkeckerntionsni onrn alle prinoixs neo oonunnriitats, bona per cknoss in soolesüskunckata, inills sontos nnnualis tridnti. — viinissrnnt ourrers nppellutionss et Aarnissonsin st illossoutos annllales et sont das« (sie).

Am Schlüsse ihres Berichtes bemerken die Gesandten: »Lecksinnt 25 sontos seorvtarii(s), 10 soutossonltsto, onilidet dancksretiis esningne st ckodanns ssrvo seeretarü cknos sontos. Ita oininnia ounigratiorum aotions aeosptainns«.

Die Relation wird am 13. August vor dem Rathe der Zweihundert wiederholt; derselbe genehmigt dieVerhandlung. K. A. Genf: Rathsregister.

4ST

Zürich, Otarus, Hoggenburg (?). 1536, vor und nach 25. Juli (St. Jacobstag).

Verhandlungen zwischen dem Abt von St. Gallen, den Schirmorten und den Toggenburgern.

Wir sind ans die Mittheilung des nachfolgenden Beschlusses verwiesen:

1536, 25. Juli (St. Jacobs Tag). Räthe und Burger zu Zürich erkennen: Unlängst ist der Abtvon St. Gallen mit Gesandten von Lucern und Schwyz zu Zürich und Glarus erschienen und forderte,daß man die in der Grafschaft Toggenburg vermöge, sich des Kaufs, der vor einigen Jahren in Betreffder Grafschaft geschehen, zu entziehen, den Kaufbrief dem Abt herauszugeben, oder wenn das bei ihnennicht zu erhalten wäre, so mögen wenigstens die beiden Orte Zürich und Glarus ihm Brief und Siegelgeben, daß sie den Kaufbrief als kraftlos betrachten und den Abt und sein Gotteshaus bei Brief und Siegelnschützen wollen. Die beiden Orte Zürich und Glarus glaubten dann, daß der Abt diese Angelegenheit zugütlichen Tagen kommen lassen sollte, was aber der Abt aus verschiedenen Gründen verweigerte und einebestimmte Antwort auf den „nächsten" Tag zu Baden (26. Juni?) verlangte. Inzwischen ließen die vonGlarus durch ihren Gesandten, Fridli Mathis, des Raths, denen zu Zürich eröffnen, daß ihnen gut schiene,eine Botschaft zu denen im Toggenburg abzuordnen, um zu erfahren, was ihr Gemüth und ihre Meinung' sei, um dann um so besser in der Sache handeln zu können; wenn aber die von Zürich etwas Anderesbesser bedünke, möge man ihnen dieses eröffnen, da sie entschlossen seien, zu Zürich zu halten und ohne oderhinter denen von Zürich nichts zu thun. Man hat das mit Dank aufgenommen; und da beinebens berichtetworden, daß die Toggenburger im letzten Kriege von den V Orten in Betreff des fraglichen Kaufs einige Zu-sagen erhalten haben, so hat man denen von Glarus beigestimmt und den Johann Rudolf Lavater, alt-Vogt