Juli 1536.
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Fehlen ausrichten und zwar in Bern selbst zu dessen Händen sicher bestellen. 2. Dieselben versprechen beiihren Ehreil, Eiden und guten Treueil, für sich und ihre ewigen Nachkommen, daß Genf zu allen Zeiten, inFrieden und Krieg für die Herren von Bern eine freie offene Stadt sein solle, so oft es ihnen nöthig seinwird. Die Genfer verpflichteil sich ferner, weder mit Fürsteil, Herren, Städten. Ländern oder GemeindenBündnisse, Vereitlungen, Burgrcchte und Verständnisse zu machen, noch Schirm oder Hülfe bei ihnen zu suchenohne Wisseil, Willen und Rath („verhenknuß") der Berner und ihrer Nachkommen. 3. Die Herrschaft Gaillardmit Zllbehörde, sainmt dem Kloster Bellerive, deßgleichen la Bastie de Cholex, die des Herrn von Lullin ge-wesen, und die voil den Genfern zu ihren Handeil genommen worden, wie dieselben vorher dem Herzog vonSavoyen gehört, soweit solche sich außerhalb der Stadt befinden, und die Güter der Banditen, die in deinvon Beril gewonnenen Gebiete liegen, werdeil von Genf wieder übergeben und hiemit gänzlich darauf Ver-zicht gethan. 4. Genf erbietet sich, denen von Bern die Einkünfte der vom Haus Savoyen herkommendenStiftungen uild Gottesgaben, die aus dem eroberten Lande in die Stadt gehen, zu lassen, also daß sie solchekünftig nicht auszurichten schuldig, sondern derselben ganz entledigt sind; Hinwider hat Bern auf ewige Zeitenalle Ansprüche gegen Genf wegen des Priorats St. Victor und dessen Herrlichkeiten, Rechte, Zinse, Renten,Gülten und Zubehörde aufgegebeil, weil die Genfer dasselbe ihrem Spital zugewiesen, zur Erhaltung armerLeute und der Prädicanten; doch behält es sich die Appellationen, die Mannschaft und das Malefiz vor, wiees von Alter her gekommen ist. (II). Da sich die beiden Herrschaften Gaillard und Gex bis an die StadtGenf erstrecken, so ist Bern bereit, etwas davon nachzulassen und durch eine Rathsbotschaft die Burgerzieleder Stadt zu erweitern und dieselben init guteil Marksteinen zu bezeichneil. (III). Die von Genf sind derGerechtigkeit der Herrschaft Gaillard, daß sie nämlich einen verurtheilten Uebelthäter einem Amtmann der-selben überantworten mußten, ledig gesprochen, so daß sie und ihre Nachkommen dazu nicht mehr verbundeilsein sollen. (IV). Die in und nach dem eben vergangenen Kriege von dem Hauptmann und den Kriegsregentender Berner denen von Genf abgeforderten Herrlichkeiten, Einkünfte und Zubehörden des Bisthums, sammtdem Vidomat, dem Capitel, Kircheil, Klöstern und Gütern, die sie mit dem Schwert und in offenein Kriegerobert zu habeil glauben, hat Bern der Freundschaft und Liebe wegen nachgelassen und gütlich für sich unddie Nachkommen diese Forderung allsgegeben, mit Verzicht auf alle Ansprüche und Rechte, und nichts Anderesvorbehalten, als die Appellationen, die etwa vordem an den Herzog, seinen Rath oder seine Amtleute ge-gangen wären. Zur Bestätigung dieser Artikel, welche beide Parteieil ewig und unverbrüchlich zu halteil an-genommen, werden darüber zwei gleichlautende Briefe aufgerichtet und mit den großen Siegeln verwahrt.I» Das Burgrecht von 1526 (Abschied Bd. IV. Abthl. I. a. S. 1507) wird mit einigen Änderungen erneuert.Beilage 5.
Die Namen der Genfer Gesandten aus ihrer Relation vor dem Rathe zu Genf am 11. August; K. A.Genf: Rathsregister.
Zu I. Die schriftlich eingereichte Vernehmlassung besteht Wohl in folgendem Aktenstück:
Genf an Bern. Man habe die Antivort, welche den zuletzt in Bern gewesenen Gesandten in Betreffdes Vidomats, der bischöflichen Herrlichkeit und der Erneuerung des Burgrechtes gegeben worden, verstanden.Wenn es möglich wäre, denen zu Bern das Verlangte zu gewähren, so würde man sie nicht so vielfach bemühen,denn sie hätten die von Genf aus der Gefangenschaft erlöst, wie Moses das israelitische Volk. Aber nach.sounsäglicher Mühe und Arbeit, Zerstörung vieler Häuser, bei der Ungunst der Fürsten und der Schwäche derStadt bitten die von Genf, sie fortan für empfohlen zu halten. Das kleine Gut, das sie besitzen, sei da um