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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Juli 1536.

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von Frankreich sich begebenden Kriegsleute sei man, wie früher wiederholt mitgetheilt worden, in keiner Weiseverlässigt, daß der König dieses Kriegsvolk wider den Kaiser oder das Haus Österreich oder Burgund ge-brauchen wolle, sondern er wolle sich desselben gegen den Herzog von Savoyen und den Castellan von Mufso,die offene Feinde derer von Bern seien, bedienen. 2. Die von Bern hätten eingewilligt, daß der Kaiser inBetreff des Anstandes zwischen Bern und dein Herzog vermitteln möge, unter der Bedingung, daß er vorausbaldigst anzeige, welcher Mittel er sich hierbei zu bedienen gedenke; es sei nun diesfalls keine Mittheilungerfolgt. 3. Der Kaiser habe erklärt, er wolle das Mögliche anwende!,, um dem Herzog von Savoyen diedemselben vom König von Frankreich entrissenen Ländereicn wieder zu verschaffen; da die von Bern in einemgerechten Kriege ebenfalls Land, das dein Herzog gehörte, in Besitz genommen haben, so wünschen sie zuwissen, ob der Kaiser in gleicher Weise auch mit Bezug auf dieses Land vorgehen wolle. 4. Auf das Ver-langen der Eidgenossen, den Ihrigen nicht den Durchpaß (zum König) zu gestatten, haben die Räthe geant-wortet, da bereits einige aus ihren Obrigkeiten («äs Isurs ssnat»), ebenso Officiere, Hauptleute, Lieutenants,Fähndriche und sonst eine große Zahl ihrer Leute sich iin Dienste des Königs befinden, und man sichnicht wichtig bestrebt habe, sie zurückzuhalten, und überhin in ihren Ländern Pässe seien, auf denen man denLeuten zuvorkommen und sie aufhalten könnte, so finde man sich zu keinen weitern Maßnahmen veranlaßt.5. Betreffend den neuen Volksaufbruch und eine diesfällige Versammlung der Hauptleute in Brugg habendie von Bern, sobald sie hievon Kunde erhielten, sogleich ihren Amtsleuten und Grenzwächtern geboten, nichtzu gestatten, daß die benannten Hauptleute, sei es in Brugg, sei es anderwärts tagen, und nicht zu dulden,daß auf bernischem Gebiet fremde oder andere Kriegsleute geworben werden, vielmehr jene Hauptleute wegzu-weisen; das sei auch den Gesandten des Königs angezeigt worden. (Fr-nMich.)

II. (22. Juli). Räthe und Burger zu Bern antworten einem Gesandten des Kaisers, der sich wieder-holt um freundliche Unterhandlung (in Betreff der Savoyer Angelegenheit) bewirbt, man wolle ihn und dieSchiedleute dermalen nicht verhandeln lassen, weil „er" nicht bei der ersten Antwort geblieben sei, sondern„jetzt" ein Neues gebracht habe und auch seinerseits Schiedleute aufzustellen verlange, und zwar andere alsdie, welche sich früher gutwillig der Sache unterzogen und auf welche sich die von Bern begeben haben. Manwolle also dermalen den Handel angestellt sein lassen.

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An der Sense. 1536, zwischen 14. und c. 21. Juli.

Gütlicher oder rechtlicher Tag zwischen Bern und Freiburg.

Gesandte: Bern. Bernhard Tillmanu »cum eollegis«. Freiburg. Kläger: Schultheiß Brandenburger;Hans Studer; Anton Krummenstoll; Richter: (Hans) Guglenberg; (Hans) Künzis; (Peter Fruyo), Stadt-schreiber, als Notar.

Wir notiren diesfalls folgende Acten und Beschlüsse:

1) 1536, 6. Juli. Frciburg an Bern. Johann Guilliet, Hintersäß und Burger zu Freiburg, beklagesich, wie die wiederholte Verwendung dafür, daß ihm sein Gut zu Thonon verabfolgt werde, fruchtlos ge-wesen sei, und bitte, ihm zum Recht zu verhelfen. Da man ihm dieses nicht verweigern könne, auch das

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