Druckschrift 
4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
Entstehung
Seite
728
Einzelbild herunterladen
 

728 Juli 1536.

Irrungen veranlaßt haben, wird vereinbart: Wenn ein Burger oder Hintersäß von und aus der StadtBasel in die Stadt oder Landschaft Solothurn, oder ein Burger oder Hintersäß von und aus der StadtSolothurn in die Stadt oder Landschaft Basel mit Leib und Gut hinziehen will, wie denn die Burger,Hintersäßen und Unterthanen beider Städte, als freie Leute, dessen befugt sind, so soll der Hinziehende vonje 100 Gulden des Werthes seines Gutes, das er mit sich fortnimmt, je 4 Gulden derjenigen Obrigkeit, vonder er hinwegzieht, als Abzug entrichten; von demjenigen Gut aber, welches er bei seinem Wegzug „unver-endert hinder im pliben laß", von dem hat er, so lange er dasselbe weder verkauft noch vertauscht noch ver-ändert, keinen Abzug zu entrichten. Ebenso soll es bei Erbfällen gehalten werden, bei denen die Verlassen-schaft aus dem Gebiet der einen Obrigkeit in dasjenige der andern gezogen wird. Wenn aber Landleute dereinen oder andern Stadt in die Stadt oder auf die Landschaft der andern ziehen wollen, die dürfen diesesebenfalls thun, doch so, daß sie je nach der Steuer, die Einer entrichtet hat, einen ziemlichen Abzug gebensollen, und zwar für einen Schilling Stebler, den Einer gesteuert hat, einen Gulden, und für ein Fastnacht-huhn einen Gulden. Bei Erbfällen auf der Landschaft wird der Abzug in gleicher Weise nach der Steuerberechnet. Will eine Stadt die Hinwegziehenden günstiger halten, so mag sie ihnen weniger oder gar nichtsfordern; höher aber darf der Abzug nicht gestellt werden. Will jemand aus den vorgenannten Städten oderderen Landschaften anderswohin, als in die Gebiete von Basel oder Solothurn ziehen, oder kommen Erb-schaften von hier anderswohin, so ist die betreffende Stadt an diese Ansätze nicht gebunden, sondern magden Abzug nach ihrem Gutdünken bestimmen. Da die Stadt Solothurn in ihren „obern" Landen Landleutehat, die keine Steuer geben, so sollen diese gehalten werden wie die Burger beider Städte, so zwar, daß sievon je 100 Gulden des Guts, das sie wegziehen, als Abzug vier Gulden entrichten sollen. 7. In Betreffder Zehntquart zu Langenbruck, welche die Stadt Solothurn in verflossenen Jahren um 3 Pfund Heller Geldsdem Gotteshaus Schönthal gegeben, und in Betreff der Zehntquart zu „Lüwyl" (Lauwyl), die denen vonGilgenberg gewesen und von Johann Imex von Gilgenberg sel., Ritter, der Pfarrei Reigoldswql vergäbetworden, wird vereinbart, daß die Zehntquart zu Langenbruck wieder der Stadt Solothurn für ihr SchloßFalkenstein heimdienen, der Brief, den sie diesfalls dem Gotteshaus Schönthal gegeben, ihr wieder heraus-gegeben werden, und das Gotteshaus Schönthal der 3 Pfunde Heller Gelds, da es die Zehntquart nichtmehr genießt, enthoben sein soll; die Zehntquart zu Lüwyl soll jetzt und zu ewigen Zeiten der Stadt Baselzu Händen ihrer Pfarrkirche Reigoldswyl zustehen und sie diesfalls von denen von Solothurn nicht beunruhigtwerden, gleichviel ob der, jetzt vermißte, Vergabungsbrief des genannten von Gilgenberg wieder gefunden werdeoder nicht. (Ohne Unterschrift).

Der Ort der Verhandlung ergibt sich aus dem Act nicht.

Mern. 1536, 12. und 22. Juli.

Staatsarchiv Bern: Jnstructionsbuch (?, k. 7Z und RathSbuch Nr, St,o, S, n>0.

Verhandlung zwischen Bern und einer Gesandtschaft des Kaisers.

I. Auf die mündlichen und schriftlichen Anbringen des Herrn von Marnold, Gesandten des Kaisers, ant-worten kleine und große Räthe von Bern: 1. In Betreff des Durchpasses der in den Dienst des Königs