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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Juli 1536.

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Uberlinger. Jeder soll 200 Mann aufbringen. Über die stattgefundenen Unterhandlungen mit „dem Herrn"soll Werni von Meggen etwas wissen. Da aus obigem Beschluß leicht Unruhen und innerer Krieg erwachsenkönnten, so wird verabschiedet, es soll jedes Ort seine Hauptleute und Werber („Tröler") vor Rath bescheidenund ihnen einen Eid zu Gott und den Heiligen geben, niemand aufzuwiegeln, um zu einem fremdeil Herrnzu ziehen; wer sich dessen weigert, den soll man sofort gefangen setzen und anhalten, auch die ander» Auf-wiegler anzugeben, mit denen eben so zu verfahren wäre. Da nicht alle Orte so viel Vollmacht haben, sowird verabredet, daß ein Ort den andern Anzeige mache, wenn es nicht dabei bleiben wolle. „Denckent wyher bot von Nre hierin sich inglan, dz die überigen ort unbillich dunckt."

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1536, 8. Juli.

KantonSarchiv Basel: Vorderes Archiv Ii so. Nr. S«, Lade Solothnrn.

Verhandlung der Städte Basel und Solothurn.

Die beiden Städte vereinbaren sich über folgende Punkte: 1. Unterthanen derer von Solothurnhaben in der hohen Oberherrlichkeit und in den Hochwäldern der Stadt Basel, nämlich zu Eck, Aßhaldenuild am Brand, und hinwieder Unterthanen derer von Basel, nämlich die von Bärenwyl in den hohen Herr-lichkeiten derer von Solothurn ohne Erlaubniß der Obrigkeit geschwändtet und große Bauhölzer zu Grundegerichtet, weßhalb beide Städte die betreffenden Thäter für den zugefügten Schaden rechtlich belangten und siebestrafeil wollten. Zur Erhaltung freundlicher Nachbarschaft aber haben die Rathsboten der Stadt Basel aufdie Bitte der Boten von Solothurn auf ihre Schadensforderung verzichtet, in der Meinung, daß dieses vondenen voil Solothurn ebenfalls geschehe und künftig die Unterthanen beider Obrigkeiteil sich des Schwendtensder Hochwälder enthalteil. 2. In Betreff des Zinses von Vögelinsweid haben die Botschaften sich dahinverglichen, daß dieser Zins gemäß dem jüngsten Vertrag beiden Obrigkeiten zugehören solle. 3. Die Gesandtenvon Solothurn beschweren sich, der Vogt der Stadt Basel zu Waldeilburg habe in Betreff einiger Ansprüchedem Martin Rüfflin, einem Unterthan von Solothurn, durch die Amtsleute und Weibel des genannten Vogtsim Gebiete derer von Solothurn Gebote gethan, während bisher jede Obrigkeit, wenn ihr gegen Angehörigeder andern etwas angelegeil war, diese zuerst darum begrüßte. Mail bestimmt, daß dieses auch in der Folgeje von einem Amtsmann gegen den andern beobachtet werden und dann den Umständen gemäß der eine demandern freundnachbarlich entsprechen soll. 4. Auf die Klage derer von Bärenwyl, daß die von Berkischwylden lange hergebrachten Weidgang, „den sy nit ine bruchen mögen", eingeschlagen haben, erbieteil sich dieBoten von Solothurn, ihre Unterthanen zu Berkischwyl zu vermögen, die alten Weidgänge wieder zu öffnen.Daneben sollen beide Obrigkeiten dahin trachten, daß die unter ihren Unterthanen hergebrachten Weidgängeoffeil und uneingeschlagen belasseil werden. 5. Martin Rüfflin aus dein Limmern hat bis jetzt, vermöge einesbesiegelten Vertrags von seiner in der Obrigkeit derer von Basel gelegenen Weide dein Vogt von Waldenburgnur einen Käs gegeben. Da er nun aber etwas mehr dazu gereutet, so glaubt der Vogt, daß er auch etwasmehr zinsen sollte. Man vereinbart, Rüfflin und seine Nachkommen sollen dem Vogt von Waldeilburg jährlichzwei Käse geben, deßwegen aber dürfeil sie nicht Mehreres schwändtcn, es würde ihnen denn von denen vonBasel oder deren Amtsleuten erlaubt. 6. In Betreff der Abzüge, die bisher unter den beiden Städten viele