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den Durchpaß verweigere und sie zurückweise, sei viel zu spät gekommen; dasselbe hätte erscheinen sollen,bevor der „gröst schwal verlosten" und ehe der König das Geld ausgegeben hatte. Da mau früher demKönig den Durchpaß für fremde Leute erlaubt habe, so glaubte man, solchen den Eidgenossen nicht abschlagenzu dürfen. St. A. Bern: Deutsch Missivenbuch rv, S. ZlS.
Zu ». Der Schaffhauser Abschied hat: 74 Kronen — anstatt 100 Gl. und sagt, davon gebe jedes Ortdem Knecht und dem Landvogt und Landschreiber zu Baden für Mühe und Arbeit eine Krone.
Zu i». Eine Abschrift jenes Fehdebricfes, ä. ä. 4. Juni 1536, findet sich im Zürcher Abschied k. 47,dabei ein Verzeichnis; von (25) Personen, die sich mit der Obrigkeit in Rotwcil noch nicht vertragen haben.
Zu 5. Dieser Artikel fehlt im Lucerncr Abschied. Dagcgegen finden sich im St. A. Luccrn und in denLandesarchiven Schwpz und Nidwalden besondere Ausfertigungen dieser Verhandlung, die jedoch folgende er-hebliche Abweichung von dem im Text benützten Zürcher Abschied zeigen. Nach Anführung der Partcianbringenunv Bemerkung, daß die Gesandten von Zürich und Bern ihre Instructionen eröffnet haben, die weitläufig zuwiederholen unnöthig sei, wird gesagt, es sei dann beschlossen worden, die in dieser Angelegenheit erlassenenAbschiede sollen bestätigt sein und essoll die Theilung dcusclben gemäß erfolgen; nämlich die von Egnach unddiejenigen, welche in den hohen und nieder» Gerichten der Grafschaft Thurgau wohnen und nach Arbo»pfärrig sind, sollen sich abzählen und die Pfarrgüter theilcu; in Betreff derer von Arbou, da diese demBischof eigen angehören, lasse man diesen nach seinem Gutfinden handeln. Da aber einige Unterthailen desAbts von St. Gallen nach Arbou kirchgenössig sind, denen der Bischof („sin gnad") verboten, in die Theilungzu komme», und aber zu Egnach und sonst in der Grafschaft Thurgau wenige nach Arbon kirchgenössig find,sie daher auch einen kleinen Thcil der Pfarrgüter erhalten, so bitte man den Bischof freundlich, er mögeden Eidgenossen zu lieb und nicht von Rechts wegen den genannten Unterthanen etwas verabfolgen lassen,damit sie den Prädicantcn desto eher erhalten können und Anstände, die hieraus erfolgen möchten, vermiede»bleiben; der Bischof möge auf nächstem Tag berichten, was er ihnen verabfolgen wolle. (Besiegelt vom Land-vogt zu Baden, Benedict Schütz.) — Der Bcrner Abschied lautet wie der Zürcher.
Zu »«. Die in der allgemeinen Bemerkung zum Abschied vom 25. Juni 1533 angeführte Instructionfür den 28. Juli führt aus: Luccrn habe Basel mit Schreiben vom 24. Mai (Samstag nach der Auffahrt)zuwider Basels Freiheiten, Rechten und den Bünden zugemuthet, die zufolge erlangten Rechts der Ansprcchcrvorgenommene Vergantung von Jacob Baumgartners Vermögen einzustellen und die Ansprcchcr anzuweisen,gegen Baumgartner vor gemeinen Eidgenossen Recht zu nehmen ?c. (Vergl. Absch. v. 15. Jan. 1534 II und10. Febr. 1534 q).
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Lauis. 153k, 26. Juni (Montag nach Johann Baptist). Jahrrechnung.
Staatsarchiv Luccrn: Lauis und LuggaruS Abschiede I, S.c«. Staatsarchiv Bern: Allg. eidg. Absch. a<-, E, »es.
Kantonsarchiv Basel: Abschiede lbSZ—lss>i.
Gesandte: Zürich. Hans Escher. Basel. Hans Botschüch. Freiburg. Ulrich Nix. (Andere nicht bekannt),tt. 1. Der Sekelmeister legt Rechnung ab über die Landsteuer; sie hat ertragen 7026 Lauiser Pfundund 19Spagürli; ein Lauiser Pfd. ist 10 Kreuzer; eine Sounenkrone gibt 413 (?) Kr., und wenn es Vene-Üaner oder sonst andere neue Kronen sind 411 (?) Kr. 2. Die Gemeinde Sonvico gibt 640 Pfd. nach obigerWährung. 3. Die Gemeinde Ponte gibt 392 Pfd. 3 Spagürli nach obiger Währung. 4. Die GemeindeMorco gibt 320 Pfd. nach derselben Währung. 5. Die Zoller liefern an Baar ab 300 Sonnenkroneu;
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