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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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717
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Juni 1536. 717

Vogt beseitigen lassen, es wäre denn, daß der Müller Briefe und Siegel vorweisen oder die Erlaubnißvon den Herren und Obern erlangen könnte. 5. In dem Span zwischen den Alt- und Neugläubigenvon Thal soll der Vogt nach Billigkeit handeln, die Kirchenzierden, Kerzen, Öl und Anderes aus deinKirchengut herschaffen lassen, jedoch nicht zu kostspielig. Sind arme Leute auf der „andern" Partei, somag er ihnen von der Kirche ein geziemendes Almosen anweisen. Die des alten Glaubens sollen ihm überdie 200 Gulden, die sie eingenommen, im Beisei» der andern („diser") Partei Rechnung geben. 6. DerVogt soll mit den Amtleuten Wolf Dietrich's von Eins über folgende Artikel unterHändeln; a. In Betreffder Mühle am Monstcin soll er, weil dieselbe auf unserm Grund und Boden steht und die hohen Gerichtedaselbst auch den VIII Orten gehören, sich mit dem Müller über einen billigen Zins vergleichen und der Herrvon Ems ihm darin keinen Eintrag thun. k. Da derselbe vermeint, die am Monstein zu bestrafen, wenn sieetliche Feiertage nicht halten, so ist von dessen Amtleuten bestimmt zu fordern, daß sie dies unterlassen sollen,wenn jene Leute auf unserm Gebiet arbeiten; wenn aber dieselben über den Rhein fahren und auf seinemBoden arbeiten, so überläßt man ihm, wie er sie strafen wolle, e. Der Appellationen halb soll der Vogtden Anwälten des von Ems ernstlich erklären, man wünsche, daß sie dieses Geschäft anstehen lassen, bis ihr Herrwieder in's Land komme, Ivo man dann über diese und andere Dinge nach Gebühr mit ihm handeln werde.7. Wenn Jacob Büchler von Appenzell in das Nheinthal kommt, so soll der Landvogt ihm eine Tröstungfür das Recht abnehmen wegen seiner Schmähung gegen alt-Vogt Hässi. 8. Endlich soll der Vogt bei Ehre.Leib und Gut verbieten, zu irgend einem fremden Fürsten oder Herrn zu ziehen und Angehörigen der ge-meinen Vogteien Durchpaß zu gestatten; nur Landsknechte oder Unterthanen derjenigen Orte, die ihn nichtbesonders (um Abschlag) ersuchen, mag er durchpassiren lassen.

St. N.Zürich: Nheinthaler Abschiedbuch k.88. 90, besiegelt vom Landvogt zu Baden, Benedict Schütz von Bern.

«»«. Der Gesandte des Abtes von St. Gallen trägt (den IV Schirmorten) vor, wie sein Herr mit denenvon Appenzell Anstände wegen Wäldern, Fällen, Lehen und neuen Häusern habe. Beschluß: Da einige Orteanderer Angelegenheiten wegen ihre Gesandten zu denen von Appenzell schicken, so soll denselben aufgetragenwerden, mit denen von Appenzell ernstlich zu reden, daß sie den Abt bei seinen Rechten und altem Herkommen

belassen sollen. StistSarchiv St-Gallen- Ilüt» voxx. r, III. S,SW. Der Act datirt vom 1. Juli.

Im Zürcher Abschied fehlt der Hauptinhalt von x, ferner t, x; im Berner », k, t, v—derGlarner bricht mit « ab, bis dahin vollständig; im Basler fehle» li, I und alles Übrige ; im Freiburger n.,I», i', n—Z", von < ist nur das Ergebniß der hohen Gerichte im Thurgau bemerkt; im Solothurnerfehlen i, Ii und alles Übrige, von I wird nur der hohen Gerichte gedacht, ohne die Ertragssummeauszusetzen; im Schaffhauscr fehlen I», 1—i» und alles Übrige; «—«Iii aus dem Zürcher; ev—x? ausdem Bcrner ; Iili und !i aus dem Solothurner; ni» auch im Berner, Basler, Freiburgcr, Solothurner undSchaffhauscr.

Als Gesandte von Basel nennt der Basler Abschied n tsi-Fv neben Bernhard Meyer noch Rudolf Supper ;und unterm 2. Juli schreibt Freiburg an Martin Sesinger, ihren l. g. Mitrath „uf gehaltenden" Tag zuBaden; K. A. Freiburg: Missivenbuch Nr. 11, 1. 1; derselbe erstattet am 25. Juli vor dem Rath zu Frei-burg über den Tag Bericht; ibiäsm Rathsbuch Nr. 54; Solothurn instruirt am 22. Juni (Donstag vorJohannis) Hans Doben nach Baden; K. A. Solothurn; Rathsbuch Nr. 26, S. 374. und derselbe schreibtunterm 29. Juni mit Martin Sesinger von Baden aus an Freiburg und Solothurn wegen des Reislaufens;K. A. Frcibnrg: Solothurner Missivcn.