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Dasselbe schlag vor, dass sich der Staat als stark interessirter Actionärselbst betheiligen solle; ihm würde der Betrieb zu überlassen sein, was um soleichter und vorteilhafter, als durch den Anschluss an die Westfälische Staatsbahneine besondere Verwaltung nicht erforderlich wäre, und ferner, weil durch die Be-nutzung der Westfälischen Betriebsmittel das Anlage-Kapital wesentlich niedrigergestellt würde; auch sollte demnächst dein Staate freistehen, von seiner Dividendedie Privat-Actien zu amortisiren.
Um jedoch ein Verhältniss. wie es bei dem Bergisch-Märkischen Unternehmenbestand, nämlich die gemischte Beteiligung von Privat- und Staats-Kapital nichtauch bei der Westfälischen Staats bahn einzuführen, neigte man sich seitens derStaatsbehörde dem Gedanken einer Verschmelzung des Dortmund-Soester mit demBergisch-Märkischen Eisenbahn-Unternehmen und der Uebertragnng der Verwaltungan die Königliche Eisenhahn-Direction zu Elberfeld zu.
Dieser Gedanke wurde demnächst zufolge Allerhöchsten Erlasses vom 3.Juni 1SÖ2 (G.-S. S. 804) den weiteren Verhandlungen zu Grunde gelegt, mit derConsequenz, dass dann die A'erwaltung auch des Bergisch-Märkischen Unternehmensauf immerwährende Zeit dem Staate übertragen werde. Die Deputation der Actio-näre der Bergisch-Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft sowohl wie das Dortniuud-Soester Comitö sahen hierdurch ihre beiderseitigen Interessen sicher gestellt underklärte Erstere in einer gemeinschaftlichen Conferenz vom 13. August 1852 zuDortmund, woselbst auch die Königlichen Directionen von Elberfeld und Paderbornvertreten waren, dass sie — vorbehaltlich der Genehmigung der General-Versammlung— mit den vom Staate gestellton Bedingungen, inhalts deren der Betrieb und dieVerwaltung der Bergisch-Markischen Eisenbahn mit dem Zustandekommen der Bahnvon Dortmund nach Soest auf immer an den Staat übergehen solle, einver-standen sei.
Diese Erklärung, sowie die bezügliche Abänderung der Statuten wurde inder General-Versammlung der Bergisch-Märkischen Actionaire vom 21. Mai 1858