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Bahn bis zur vollständigen Tilgung ihrer Verpflichtungen in die Hände des Staatesübergehe. Der Handels-Minister erklärte sich hiermit einverstanden.
Angesichts dieser Sachlage überzeugte sich die Directum in ihrer Sitzungvom 28. Mai 1850:
1. dass ein Verkauf der IMoritäts-Obligationen 11. Serie z. Z. zu einemirgend annehmbaren Course nicht zu erreichen sei,
2. dass nur von Seiten des Staates die Hergabe der Mittel zur Vollendungder Bahn gehofft werden könnte,
3. dass in Betracht der unbedingten Notwendigkeit der Vollendung derKahn nur übrig bleibe, auch gegen die vom Staate gestellte Bedingungbei diesem den nöthigen Vorschnss nachzusuchen, und
4. dass hiermit um so nothwendiger rasch vorzugehen sei, weil die disponiblenMittel der Gesellschaft im Vergloich zu den in der nächsten Zeit er-forderlichen Beträgen höchst unzureichend seien.
In Erwägung dieser Verhältnisse und der Nothwendigkeit des raschen Vor-gehens, in Erwägung ferner, dass die Verwaltung der Bahn durch den Staat manche.Vortheile für das Interesse der Gesellschaft vorspräche, fasste die Direction ein-stimmig den Beschluss:
,,dass der Präsident des Vervvalfungsratbes sofort zu ersuchen, eine„Sitzung des Verwaltungsrathes mit verkürzter Frist und sobald als., möglich zu berufen, um in derselben über dio Uehertragung der Ver-waltung an den Staat, gegen Gewährung eines zur Vollendung der„Bahn ausreichenden Vorschusses aus Staatsfonds, Bescbluss zu lassen„und zur Vereinbarung der speciellen Bedingungen bierüber eine De-putation nach Berlin zu entsenden, auch event. diesen Gegenstand der„beroits einberufenen, in diesem Falle aber auf etwa 10—12 Tage„hinauszuschiebenden General-Versammlung zur ßeschlussnahme vor-zulegen."