50 FUHRMANNVERSPERREN, WOLFBANNEN
Wan er einem fuehrman auf der Straßen spören will, so nembe er einem totten-nagl, ein nadl, warmit ein leich eingenädt worden, unnd ein holz, warvon ein hicrschgenagen, verstökhe es in das roß gschier, so khan der fuehrman nit furth fahren,das hab er des graffen von Silberberg in Kärndten seinem fuehrman bewißen,weillen derselbe nit still gehalten, daß er dep. mit seiner fuehr außweichen khünen 1 )."
64. WOLFBANNEREI.
(Siehe 31, 32, 41, 53, 63.)
St. L. A., Sond.-Arch. Rotenfels, Schub, gy, Heft 371 (j. Zauberei- undHexenprozesse). Vortrag und Urteil des Bannrichters Anton Mathias von Utschanim Landgericht Rotenfels vom 20. September ijig.
Beim Landgericht Rotenfels ist der „alte, auch zimblich ainfältige" JakobKranawether aus Spital bei Friesach, anscheinend ein Landstreicher, unter dem Ver-dachte der Wolfbannerei in Haft. Der Bannrichter hat folgendes festgestellt:
„daß er inquisitus Kranawether im monath augusti 1718, bey welchem abernichts verdächtiges in visitierung dessen gefunden worden, von dem aldasigengerichtsdiener Peter Parckhfridt in ansehung dessen, daß ihme Parckhfridt wissendwar, wie daß der Muerauerische gerichts diener zu St. Peter 2 ) einen wolfsbanner 3 )aufgesuechet, er auch von den würthen aldorten Hansen Gurmann vulgo Hanslhintern Ofen vernomben, wie daß er einen solchen menschen kenne, welcher allerzrissen dahergehe und ihme ein in aberglauberischen sachen bestehendes giggisgaggis erzehlet, anbey auch in specie vermeldet hete mit vorzaigung eines glaß,daß mann mit disem, wan über ein solches meessen gelesen werden, alle berg durch-sehen könnte 4 ), gefänglich eingebracht, anvor aber, ob er ein wolffsbanner seye,von mehr besagten gerichtsdiener Parckhfridt befraget worden, welcher zwarerstens mit nain die frag beanthwortet, alß nun er Parckhfridt ihme inquisitumferers mit disen formalien angeredet, er solle es nicht laugnen, er hete es schonerfahren, worüber er inquisitus im solches entlichen bestanden, worauff er auchzu den alhiesigen Stattrichter 6 ) Mathiasen Pichler gefiehrt, von ihme examinieretund nach bekantnus dessen dem landgericht Rottenfels übergeben worden ist,bey welchem er inquisitus ebenfahls ein solches mit etwelchen umbständen (daser nemblichen durch zwey wölffe dem Martin Schwager vulgo Präntl in Gragauim monath Augusti 1718 drey oxen und zwey kälber hete zerkrazen oder beschädigenlassen) zwar bekräfftiget, bey abfiehrung aber dises proceß ein solches totaliterwarhafftig widersprochen hat, zumahlen so wohl der gerichtsdiener Parckhfridtdie erste bekantnus widerrechtlichen et citra veritatem von ihme einfältigen in-quisito Kranawether erpresset und in der person des von dem obermelten HanslsHintermoser angegebenen wolffsbanner gänzlichen gefählet hat; alß auch widerihne inquisitum, da ich in die bey dem landtgericht angesagte umbstände oderzuegefigten schaden ordentlich inquirirret, sich nichts verläßliches geeüßert, zu-
*) Das ist das Festbannen von Fuhrwerken, in Baden „Bestellen", in Kärnten und Steier-mark „Versperren" genannt (vgl. E.H.Meyer, Badisches Volksleben, S. 557, und Mengis imHdwtb. d. d. A„ S. 878).
2 ) St. Peter am Kammersberg.
3 ) Vgl. über diese mit dem Werwolfglauben im Zusammenhang stehende Vorstellung Byloif,Wolfbannerei. Das Vorkommen von Wolfbannerprozessen ist in Steiermark und Salzburg aufden oberen Murboden und auf das Ennstal beschränkt.
4 ) Offenbar der sogenannte Befgspiegel (Wuttke, S. 245ff.).6 ) D. i. der Stadt Ober-Wölz.