BAHRRECHT 21
sein solle. Hab er ja den Sachen auß unverstanndt alda zu Aussee nach gestölt,den mösner (der gleich sowol alß er Selbsten ainfeltig) unbedachtiger weiß beredt,die sach, so es auf den altar braht, zuegestelt, das sy beide hierüber durh denpriester offenbar worden . . .
Das grüene khreutl soll pluetkhraut 1 ) heißen.
Sovil aber das deine bluettige leinen tuehel belangt, hab ime Schalckh solchesdorttn im verschinnen laintsing 2 ) Veithen Gainsterers Stieftochter, deren nambenime nit bewüst, an der Strassen (die reverendto zu melten ir erste plodigkheit nitlengst gehabt und eben gleich füer schedtigung der waffen guet sein solle) zue-gestelt 3 )."
29. BAHRRECHT.
(Siehe I, 37.)
Regierungsarchiv Innsbruck, Handsch. Nr. 2073 (Landgerichtsprotokoll vonVillanders), 1613.
Kaspar Löderman ist bei einer im landesfürstlichen Zollhof zu Villanders statt-gehabten Rauferei durch einen Prügelschlag über den Kopf vom Fuhrmann MartinHolzer verletzt worden und einige Stunden darnach gestorben. Der Täter ist flüchtig.
„Hierüber und ungeacht sollich sein täters gethonen wich 4 ) warde dannochnach rath und erkhandtnus obbenannter beysitzer ime dem täter durch den gerichts-diener zum ersten, andern und dritten mal offenlich gerüefft, ob er oder yemandvon seinendwegen verhanden, gegenwürtigem parrechten wie sich gebürt bey-zuwonen, das derselb herfür steen soll und möge. Aber weder er täter noch yemandvon seinentwegen über gebürlichs warten nit erschinen. Darauf ernennter herrrichter von oberkhait wegen den dreyen durch die stattgerichtsoberkhait zu Clausenüber gevolgtes ersuechen hierzue verschaffnen maistern deß pader- und palbierer-handtwerchs, namens Caspar Nußpämer, Balthasar Ploner und Cristoff Koler,all drey zu angedeutem Clausen wonend, bei iren aid und pflichten, darmit sy selbigirer oberkhait zuegethon, wie sich gebürt zuegesprochen, ob entleibter Ledermanvon angezaigtem cmpfangnen schaden todts verschieden sey oder nit, weliche maisteralsdann nach aigentlicher besieht- und pfächtung 6 ) des Schadens vor herrn richterund beysitzer ainhellig offenlich antzaigt und bekhendt, das sy am todten cörplan der hürnschal ain wöz 6 ) (darrin man drei zwerche finger legen mügen) befunden,die sy an dato aufgeschniten und gesehen das ermelte hürnschal gar eingeschlagenund sambt dem hürn eröffnet (wie dann von angedeutem hürn schon zur nasenheraus geflossen) also dem entleibten nit mer zuhelffen geweßt, sonnder er hier-durch sein leben enden und mit dem todt beschließen müessen 7 )."
1 ) Benennung für verschiedene Pflanzen, hier wahrscheinlich das Schöllkraut (Chelidoniummaius L.) (vgl. Marzell, Alte Heilkräuter, S. 25fr.). *) Lenz, Frühling.
') Menstrualblut ist ein volkskundlich viel verwendetes Heil- und Zaubermittel (Wuttke,S. 345, 3Ö5ff.; Hovorka-Kronfeld II, S. 147, 171, und an zahlreichen anderen Stellen).
*) Weichen = Flucht. «) Pfächtung, Subst. von pfächten = untersuchen.
•) Wunde, offene Stelle.
') Das Interessante an dem hier dargestellten Rechtsbrauch besteht darin, daß die alteBahrprobe, die noch geübt werden soll und die hier durch die Flucht des Täters vereitelt wird,durch die Leichenöffnung ersetzt wird; an Stelle des alten formalen Beweises ein materiellesBeweismittel. Die Bahrprobe wurde schon in früherer Zeit vielfach als haltloser Aberglaubeabgelehnt. Vgl. etwa, allerdings später, Frölich v. Frölichsburg, S. I7ff., der erzählt, ihmselbst sei es passiert, daß die Wunden seines erschlagenen Freundes geblutet hätten, als er andie Bahre trat. Vgl. Schröder- v. Künßberg, Rechtsgeschichte', Register s.v. „Bahr-gericht, Bahrprobe" und die an den dort angegebenen Stellen verzeichnete Literaturl FernerHeckscher, S. 357f. (Literaturl)