22dern Rechtslehrern, (2.) die Hr. Hama-cher nicht benutzte. Ich hielte öffentlicheDisputationen (§: 3.) das that Hr. Hama-cher nicht. Ich hatte vorzügliche Gelegen-heiten, mich mit der Landesverfassung, undden Landes Edikten bekannt zu machen, (§:3.) welche dem Hrn. Hamachee in diesemGrade abgiengen. Wenn also mein ausge-dehnteres Studium auf der hiesigen Akade-mie mir nicht schon ein Uebergewicht überden Hrn. Hamacher giebt; so stehen wir unsdoch wenigstens darin gleich. Nun aber be-nutzte ich nebstdem die Universität Göttingen,um diejenigen Rechtstheile zu siudiren, wo-zu es auf der hiesigen Akademie damals kei-ne Gelegenheit gab; Dies kann Hr. Hama-cher für sich nicht aufweisen. Wie darf ersich also als einen vorzüglichen Mitwerberzum Rechtslehrer=Amte aufstellen, da unsereLandesgesetze, selbst, um zur Advokatur zugelangen, erfordern, daß der Candidat einJahr auf Universitäten studiret habe. AnPraxis, worauf Hr. Hamacher stolzirt, man-gelt es mir eben wenig; dies ergiebt sich ausdem, oben §: 4. angeführten, Zeugnisse desHerrn Hofraths Justus Claproth; überhauptwürde* Generale vom 22ten 7ber 1767.
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Geschichte meiner Studien, und gnädigsten Anstellung zum ordentlichen Lehrer der Rechtswissenschaften auf der Churfürstlichen Akademie in Düsseldorf
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