der noch durch keinen vorherigen Unterricht dazu vor-bereitet ist, begreiflich machen? Seine Meinung ohnealle Gründe als einen Machtspruch, als allgemeingeltend anzugeben, wäre doch noch weit schlimmer!Auf solche streitige Materien muß man aber inden Institutionen des römischen Rechts unausweichlich stoßen.Ist man aber durch eine vorhergegangene Einleitung gehörig vorbereitet; dann kann auch das rö-miſche Recht in einer Vorleſung vollſtändig und mitgrößerm Vortheile für die Lehrlinge erkläret werden,und gewiß ist in dieser Hinsicht keine Vorbereitungals Einleitung in das Innere der Rechtswissenschaftselbst zweckmäßiger als Institutionen des gesammtenpositiven Rechts nach Hufelands Entwurf. Eineweitere Ausführung hiervon gehört nicht hierhin,und ich verweise desfalls auf die Vorrede zu Hufelands Institutionen.§. 10.Es würde die diesen Blättern bestimmte Kürze über-schreiten, wenn ich alle die wohlthätigen Folgen aufzählen wollte, die eine solche Verbesserung des hiesigenakademischen juristischen Unterrichts nothwendig nachsich ziehen würde. Gerade in dem nehmlichen Zeitraum, welcher sonst verschleudert wurde, ohne daßder Studierende eine für den Staat brauchbare Bil-dung erhielte, würden nun die Zöglinge eine vollekommene Kenntniß und Einsicht in die Rechtswissen-schaft erlangen, und hierdurch zum Staatsdienste ge-hörig vorbereitet werden können. Hierdurch würden(4)
Druckschrift
Entwurf eines Lehr- und Studienplans für juristische Akademien, mit Rücksicht auf das Herzogthum Berg : nebst Beleuchtung der Ideen des Fhrn. von Proff und anderen über diesen Gegenstand
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