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Entwurf eines Lehr- und Studienplans für juristische Akademien, mit Rücksicht auf das Herzogthum Berg : nebst Beleuchtung der Ideen des Fhrn. von Proff und anderen über diesen Gegenstand
Entstehung
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40sches Recht und nicht die übrigen Theilen der Rechts-wissenschaft, als Staatsrecht, Kirchenrecht rc. in In-stitutionen und Pandecten vorgetragen, wenn dieseArt des Vortrags für das Studium der Rechtswis-senschaft so vortheilhaft ist? Für das römische Rechtselbst kann es aber nicht einmahl den geringsten Nu-tzen haben, dasselbe zuerst in einem kurzen System,und nachher nur erweitert von neuem wieder vorzu-tragen: denn warum soll es größere Schwierigkeitenhaben, das römische Recht in einem systematischenZusammenhange bearbeitet, in einer Vorlesung zu er-lernen, als das Kirchen- und Staatsrecht, wennman gehörig darauf vorbereitet worden? Und sollnicht eine Wissenschaft in einem vollständigen systema-tischen Vortrage sich eben so gründlich (wo nicht nochgründlicher) erlernen lassen, als wenn dieselbe an-fänglich nur kurz, und nachher erst erweitert vorge-tragen wird?Die Institutionen des römischen Rechts nach dembisherigen Zuschnitte taugen nicht einmahl als Einleitung in das römische Recht, da dasselbe hierinnicht vollständig vorgetragen wurde, und die Insti-tutionen-Compendien bey diesen Lücken, bey der ein-geſchränkten Sphäre der Materien doch im Einzel-nen zu ausführlich sind.Die Natur einer Einleitung erfordert es auch, daßalle Controversen davon ausgeschlossen werden. Dennwie kann man ohne die Anführung der Gründe fürund wider eine Meinung die streitigen Lehren vor-tragen, und wie läßt sich dieses alles dem Anfänger,der