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Entwurf eines Lehr- und Studienplans für juristische Akademien, mit Rücksicht auf das Herzogthum Berg : nebst Beleuchtung der Ideen des Fhrn. von Proff und anderen über diesen Gegenstand
Entstehung
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39Nach diesem Lehr= und Studienplane, wonach alleLehrgegenstände in jedem Semester vorgetragen wer,den, kann nun auch der sich:er RechtswissenschriftWidmende sein Studium mit jedem halben Jahreanfangen.§. 9.Ich habe in diesem Lehr- und Studienplan denrömischen Rechte nur eine Vorlesung, statt der sonstgewöhnlichen zwey Vorlesungen in Institutionen undPandecten, angewiesen, wovon ich hier meine Grün-de noch kurz angeben will. Daß es eine äußerst sollderbare Grille war, bis hierhin römisches Recht inInstitutionen und Pandecten vorzutragen, ist schonvon so vielen Verbesserern der Rechtswissenschaft mithinreichenden Gründen bemerkt worden. Die Abthei-lung des römischen Gesetzbuchs in Institutionen undPandecken kann doch gewiß kein Grund dafür seyn:denn daß dieses zum wissenschaftlichen Unterrichtenach dem Geiste der damahligen Zeit eingerichteteLehrgebäude als solches auf unsere Zeit nicht passe,hat man schon dadurch allgemein anerkannt, daßman ja nicht über die Institutionen nach dem Text, 4)wie sie im römischen Gesetzbuche stehen, sondern überneuere nach dieser Ordnung wissenschaftlich eingerichteteCompendien vorlieset, die aber nicht bloß die in demInstitutionen=Texte stehenden Rechtssätze, sondern auchjene aus den Pandecten, dem Codex und den No-vellen enthalten. Warum wird aber auch nur römi-4) Augenfällig ist hier nicht von exegetischen Vorlesungenüber das römische Gesetzbuch die Rede