35Prozeßlehre.Lehre von Klagen und Einreden.Encyclopädie der politischen StaatswissenschaftenStaatswirthschafts= und Polzehwissenschaft.§. 7.Drey Jahre, also 6 halbjährige Cursen sind derangemessenste Zeitraum, in dem man sich eine gründ-liche und vollständige Kenntniß der Rechtswissenschafterwerben kann. Dieser ist auch für langsamere Köpfenicht zu kurz, für fähigere nicht zu lang. Nach demVorhergehenden wären also die (§. 6.) angegebenenVorlesungen auf folgende Art in die 6 Cursen einzu-theilen1. Cursus.Wissenschaftskunde und Methodologie der Rechtswis-senschaft — Institutionen des gesammten posit.Rechts — Naturrecht. — Rechtsgeschichte.2e Cursus.Kirchenrecht.Römisches Recht —3e Cursus.Lehnrecht — Staatsrecht. — Reichsgeschichte.4e Curſus.Deutsches Privatrecht — Criminalrecht — Anleitungzur juristischen Praxis.5e Cursus.Prozeßlehre — Lehre von Klagen und EinredenEncyclopädie der politischen Staatswissenschaften6* Cursus.Staatswirthschafts= und Polizeywissenschaft.(3
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Entwurf eines Lehr- und Studienplans für juristische Akademien, mit Rücksicht auf das Herzogthum Berg : nebst Beleuchtung der Ideen des Fhrn. von Proff und anderen über diesen Gegenstand
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