nothwendig sind, das Studium der Rechtsgeschichtevorausgeschickt werden muß. Bey der Anordnungder Systeme der einzelnen Rechtstheile muß aber dar-auf Rücksicht genommen werden, daß 1tens die ge-meinen Rechte, welche die Regel angeben, und dieVorbegriffe der übrigen Rechtstheile enthalten, vor-angehen, hierauf 2tens jene Rechte, welche ohne Rück-sicht auf den Staat erklärt werden können, und eben-falls Vorkenntnisse des Staatsrechts enthalten, dann3tens das Staatsrecht, und hiernach 4.ens diejenigenRechtstheile, welche nur durch Staatseinrichtungenverständlich sind, folgen. Die praktischen Rechts-wissenschaften können erst nach den theoretischen fol-gen. Die politischen Staatswissenschaften werdennach der Bekanntschaft mit den positiven Rechten,und der Staatsverfassung mit desto größerm Nutzenerlernet und hiermit zweckmäßig die Studien geschlos-sen. Folgende würde also die natürlichste Ordnungder Vorlesungen über die Rechtswissenschaft seyn:Juristische Wissenschaftskunde und Methodologie.Institutionen des gesammten posit. RechtsNaturrecht.Rechtsgeschichte, innere und äußere.Römisches Recht.Kirchenrecht.Lehnrecht.Reichsgeschichte.Staatsrecht.Deutsches Privatrecht.Criminalrecht.juristische Praxis.
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Entwurf eines Lehr- und Studienplans für juristische Akademien, mit Rücksicht auf das Herzogthum Berg : nebst Beleuchtung der Ideen des Fhrn. von Proff und anderen über diesen Gegenstand
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