das zweyte beziehen, bilden das positive Völkerrecht, und die auf das dritte Verhältniß sich be-ziehenden Rechte begründen das positive Privat-recht, dessen Bestandtheile für Deutschland das römi-sche, einheimische oder deutsche Privatrecht, das longobardiſche Lehnrecht und dascanonische Recht sind. Nach dem rechtlichen Zweckdes Staates — Sicherheit und Schutz der Rechte — dür-fen im Staate gar keine Rechtsverletzungen geschehen,und jeder muß dagegen gesichert seyn. Es gibt Rechte,von deren Verletzung der Staat nicht eher Kenntnißerhält, als bis sie schon geschehen ist, und die durch keinanderes rechtliches Zwängsmittel weder vor= nochnachher gehindert werden kann. Vermöge der demStaate überkragenen Gewalt ist dieser also berechti-get, und auch verbunden, den Reitz zu diesen Rechts-verletzungen durch sinnliche Uebel — Strafen — aufzu-heben. Darstellung des Inhalts dieser Strafgesetzeist der Gegenstand des Criminalrechts, derStrafrechtswissenschaft. Das außer demStaate jedem zustehende Recht, seine Rechte selbst zu ver-theidigen — Selbsthülfe — kann mit dem Staatszweckenicht bestehen, und der Eintritt in die Staatsgesell-schaft ändert dieses Recht. Der Staat schützt nundie Rechte eines jeden. Aus einer wissenschaftlichenZusammenstellung der Gesetze über die Art und Weise,die die Rechte der Privatleute vom Staate anerkanntund geschützt werden, entsteht das Prozeßrecht,die Prozeßlehre. Die einzelnen Arten, besondereRechte vor Gericht zu vertheidigen, wissenschaftlichdargestellt, sind der Gegenstand der Lehre von Kla-gen und Einreden. Die Art und Weise, wie
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Entwurf eines Lehr- und Studienplans für juristische Akademien, mit Rücksicht auf das Herzogthum Berg : nebst Beleuchtung der Ideen des Fhrn. von Proff und anderen über diesen Gegenstand
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