die Grundsätze von Rechten angewendet werden,lehrt die juristische Praxis.§. 5.Die positive Rechtswissenschaft ist ihrem Inhaltnach eine historische Wissenschaft; die Veränderungender Rechte erzählt die Rechtsgeschichte. Diesezerfällt, je nachdem sie von den Quellen des Rechtsund deren Begebenheiten, oder von dem Geist undInhalt des Rechts selbst und dessen AbänderungenNachricht giebt, in die äußere und innere. BeydeTheile der Rechtsgeschichte sind also zu einem gründ-lichen Studium der heutigen positiven Rechtswissenschaft nothwendig. Eben deswegen fordert auch dasStudium des deutschen Staatsrechts Kenntniß derdeutschen Reichsgeschichte. Ohne eine vorherge-gangene encyclopädische Einleitung kann kein Studiumeiner Wissenschaft zweckmäßig begonnen werden; sieschafft dem Anfänger eine Uebersicht und Bekannt-schaft mit dem ganzen, von ihm zu durchforschendenwissenschaftlichen Gebiete, so wie die Methodologiedie richtige und zweckmäßige Art lehret, eine Wis-senschaft zu erlernen. Wissenschaftskunde undMethodologie der Rechtswissenschaft müssen alsovorhergehen. Diesen wird sehr zweckmäßig eine all-gemeine Darstellung aller jetzt geltenden allgemeinenBegriffe und Grundsätze der gesammten Rechtsgelehrteheit, innere Encyclopädie oder Institutio-nen des gesammten positiven Rechts, folgen-Die2) Ich verweise desfalls auf G. Hufeland's Institutionen 2c.Jena 1798. 8. wovon eine ate verbesserte Auflage in dieserOstermesse erschienen ist.
Druckschrift
Entwurf eines Lehr- und Studienplans für juristische Akademien, mit Rücksicht auf das Herzogthum Berg : nebst Beleuchtung der Ideen des Fhrn. von Proff und anderen über diesen Gegenstand
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Seite
32
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