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Entwurf eines Lehr- und Studienplans für juristische Akademien, mit Rücksicht auf das Herzogthum Berg : nebst Beleuchtung der Ideen des Fhrn. von Proff und anderen über diesen Gegenstand
Entstehung
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§. 4.Ein gründlicher Lehr= und Studienplan muß aufdas Innere und Eigenthümliche der Wissenschaft,die gelehret und erlernet werden soll, gegründet seyn,und läßt sich nur aus der richtig erkannten Wissen-schaftskunde ableiten. Zum Entwurf eines Plans derRechtswissenschaft muß also eine Darstellung des Um-fangs und innern Zusammenhangs derselben hier vor-ausgeschickt werden. Die Rechte der Menschen unddie Art ihrer Anwendung wissenschaftlich dargestellt,sind der Gegenstand der Rechtswissenschaft. DieseRechte sind aber entweder durch die Vernunft desMenschen oder durch menschliche Willkür bestimmt.Jene nennt man natürliche, dieſepoſitive Rech-te. Letztere setzen also eine höchste Gewalt voraus,welche die Macht hat, Gesetze zu geben und dieRechte zu bestimmen. Niemand kann aber diese Machtüber andere Menschen rechtlich erhalten, als durchdie Einwilligung dieser, durch einen Vertrag, wo-durch Einem diese höchste Gewalt übertragen wird.Dieß geschieht bey der Errichtung einer bürgerlichenGesellschaft, woraus ein dreyfaches neues rechtlichesVerhältniß entsprintg: nähmlich 1) zwischen dem Staateund den Menschen in demselben, 2) zwischen demStaate und den Menschen außer demselben und 3)zwischen den einzelnen Menschen im Staate selbst.Die Rechte, die aus dem erstern Verhältnisse ent-stehen, machen das positive Staatsrecht aus, dassich in Beziehung auf Deutschland in das Reichsstaatsrecht, in das Staatsrecht der gesammten Reichslande und in das Territorial-Staatsrecht eintheilt. Jene Rechte, die sich auf