25seiner Bestimmung ganz zu erfüllen; schrecklich sinddie Folgen, wenn dieſem einſt die Vertheidigung,oder die Entscheidung über die Rechte seiner Mitbürger,über Eigenthum, Ehre und Leben übertragen wird.§. 2.Dieser klägliche Zustand ist nur dem Mangel einesöffentlich vorgeschriebenen Lehr- und Studienplanszuzuschreiben. Keinem Lehrer sind bestimmte Lehrfä-cher zugetheilt, es hängt bloß von der Willkür der-selben ab, ob und welche Vorlesungen sie halten wol-len. Bey der geringen Anzahl der Jünglinge, wel-che in dem gegenwärtigen Zustande die hiesige Aka-demie besuchen, ist es also kein Wunder, daß derLehrer keine andere Vorlesungen wählt, als die vonden Meisten gehöret werden. Der Lehrer, der keineBesoldung genießt, der seines Unterhalts wegen sichmit Advokatie= oder Referendariats=Geschäften abge-bey muß, kann keine Lehrgegenstände zu seinen Vor-lesungen wählen, deren Vortrag ihm die nöthige Zeitzu seinem Brotgewerbe rauben würde, und wofürer in dem geringen Honorar, das er von den Zu-hörern bezieht, gar keinen Ersatz hat; er kann auchdeswegen selbst auf den Vortrag seines bestimmtenLehrfaches nicht die gehörige Sorge und den ange-messenen Fleiß verwenden, und daher läßt es sichauch vielleicht erklären, warum, wenn auch übermehrere Theile der Rechtswissenschaft Vorlesungenvon den hiesigen Lehrern angezeigt werden, doch dieWenigsten davon besucht werden. Freylich trägt auchdie hier herrſchende Meinung, was zur Bildung ei-nes Rechtsgelehrten erfordert werde, das ihrige dazu
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Entwurf eines Lehr- und Studienplans für juristische Akademien, mit Rücksicht auf das Herzogthum Berg : nebst Beleuchtung der Ideen des Fhrn. von Proff und anderen über diesen Gegenstand
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