24wird der angehende Rechtsbeflissene gewöhnlich in dasweitschichtige Gebiet der Rechtswissenschaft eingeführt,und Institutionen des römischen Rechts sind die er-sten Vorlesungen, womit er sein Studium der Rechts-wissenschaft beginnen soll. Ueber den Rechtsbegriffselbst, dessen Inhalt und Gränzen, über den Unter-schied des Natur= und positiven Rechts, über dasVerhältniß desLetztern zu dem Erstern erhält er dannnicht den geringsten Unterricht. Er höret mit jenen,die schon zum zweytenmahl die Institutionen hören,diese zugleich, wie kann also der Vortrag ihm undjenen zugleich angemessen seyn? So schreitet er ganzunvorbereitet zum Kirchen-Lehn- und Kriminalrecht,wenn diese noch zu der Zeit, in welcher er auf derhiesigen Akademie sich befindet, vorgetragen werden,und nun glaubt man gewöhnlich, ein solcher habe,wenn er noch 2 Jahre höchstens die Schreibstube ei-nes Beamten oder Advokaten, eben so ohne alle Vor-bereitung und Anleitung besucht hat, sein theoretischesund praktisches Studium der Rechtswissenschaft vol-lendet, und seye nun zu jedem Staatsdienste tauglich.Bey der jetzt allgemeinen Ueberzeugung, was zurBildung eines Rechtsgelehrten erfordert wird, binich wohl des Beweises enthoben, wie dürftig einesolche Bildungs-Anstalt ist, wie wenig solche Jüng-linge ausgebildet und zum Staatsdienste vorbereitetsind. Allein traurig ist der Gedanke, daß ein solcherJüngling, der nach seiner ehrwürdigen Bestimmungder sichtbare Schutzgeist der Rechte seiner Mitmen-schen seyn soll, unter diesen Umständen vernachlässi-get, und nie im Stande seyn wird, die Pflichten
Druckschrift
Entwurf eines Lehr- und Studienplans für juristische Akademien, mit Rücksicht auf das Herzogthum Berg : nebst Beleuchtung der Ideen des Fhrn. von Proff und anderen über diesen Gegenstand
Entstehung
Seite
24
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten