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Entwurf eines Lehr- und Studienplans für juristische Akademien, mit Rücksicht auf das Herzogthum Berg : nebst Beleuchtung der Ideen des Fhrn. von Proff und anderen über diesen Gegenstand
Entstehung
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26bey, welche eben dadurch, daß gar kein Lehrplander hiesigen juristischen Akademie vorgeschrieben ist,noch mehr befestiget wurde. Man glaubt dadurch, daßgewöhnlich, und besonders in vorigen Zeiten, mehrnicht, als römisches Recht in Institutionen und Pandekten, und beyläufig einmahl das Lehn-Kirchen-oder Kriminal-Recht vorgetragen wurde, brauchtenauch keine andere Vorleſungen gehört zu werden.Man verwendet gar keine Kosten auf seine Bildung,man beschränkt seine Wissenschaft (wenn diese Kennt-nisse noch diesen Nahmen verdienen) auf Küche undKeller, und studiert nur, um ein Staatsamt einstzu erhalten. Ueberzeugt, daß Aeltern und Vorältern,die keine mehrere Kenntnisse besaßen, doch ihre Stellegehörig zu benutzen wußten, läßt man es auch da-bey bewenden. Nicht eigene Bildung, nicht Brauch-barkeit für die Welt und Zufriedenheit mit sich selbst,hält man für den Zweck des Studiums, sondern manhat keine andere Absicht, keinen andern und größernWunsch dabey, als: panem et Circenses; Brot undZeitvertreib, wie sich ein würdiger Schriftsteller hier-über richtig ausdrückt. Hegt man dabey noch denunseligen Gedanken, daß nur Protektion, und nichtFähigkeiten, zu Staatsämtern verhelfe; sieht man diedeutlichste, und so öfters wiederholte Erklärung 1) un-SERENISSIMUS ELECTOR.1) Se. Churfürstl. Durchl. haben bereits mehrmahls dieGrundsätze zu erkennen gegeben, nach welchen Höchstdiesel-ben bey Dienst-Anstellungen und Beförderungen zu ver-fahren gedenken. Um die dabey gnädigst festgesetzte Absichtzu erreichen, ist aber durchaus erforderlich, daß die dar-über eingeforderten Informativ=Berichte so ausführlich und