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Entwurf eines Lehr- und Studienplans für juristische Akademien, mit Rücksicht auf das Herzogthum Berg : nebst Beleuchtung der Ideen des Fhrn. von Proff und anderen über diesen Gegenstand
Entstehung
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16Auch ist ein großer Unterschied dazwischen, ob ei-ner juristischen Fakultät nur zuweilen Akten zur Ab-fassung eines Rechtsspruches zugesandt werden, undob sie alle Prozesse in erster Instanz, besonders ineinem Lande von solchem Umfange, als das Herzog-thum Berg, entscheiden soll. Und wie lange habenoft die Akten hinter der juristischen Fakultät geruhet,ehe das Urtheil erfolgte?Ich ſehe auch gar nicht ein, welcher Gewinn fürdie Staatskassa aus der Verbindung des Civilrefe-rendariats mit einem Lehramte entstehen würde. Nachdem Hrn. v. Proff sollten ja diejenigen Männer, wel-che nun diese zweyfachen gleich wichtigen Funktio-nen des Lehramtes und des Civilreferendariats, ver-richten, auch desto besser oder eigentlicher für beydeFunktionen besoldet seyn.Setzen wir nun: einem Civilreferendar würden, außerseiner Besoldung als Richter erster Instanz, für seinLehramt nur 300 Rthlr. oder 450 Flor. zugelegt, eineSumme, die gewiß nicht geringer seyn dürfte, wennman wahre Lehrer, und keine Miethlinge haben woll-te, so würde dieses für 12 Lehrer nach dem Vor-schlage des Hrn. v. Proff jährlich eine Summe von5400 Flor. betragen. Dagegen würden, nach meinemEntwurfe, zur Besoldung von fünf Lehrern, wenn dieseauch für jeden jährlich auf 1200 Fl. bestimmt würde,6000 Fl. erforderlich seyn, mithin würde die Staats-kassa im erstern Falle nur 600 Fl. jährlich ersparen,dafür aber eine zum wahren Staatswohl so wichtige,so nothwendige Anstalt verkümmert werden.Ich