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Entwurf eines Lehr- und Studienplans für juristische Akademien, mit Rücksicht auf das Herzogthum Berg : nebst Beleuchtung der Ideen des Fhrn. von Proff und anderen über diesen Gegenstand
Entstehung
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10sich zu üben. 4) Dieß geschieht in einem Collegiumüber die juristische Praxis; hierin werden mit derAnleitung wirkliche Arbeiten verbunden.Schon in dem Entwurfe habe ich die Gründe an-gegeben, warum ich auch die Staatswissenschaftender juristischen Akademie zugewiesen habe, und jetztscheint auch wohl jeder Beweis darüber, daß die Kun-de derselben auch für den Rechtsgelehrten, der dieRechtswissenschaft zu seinem Hauptfache gewählt hat,eine nothwendige Bedingung ist, unnöthig zu seyn.Es bedarf also auch wohl keiner weiteren Rechtferti-gung, daß ich die Polizey- und Finanzwissenschaftin die Zahl der Collegien, die für den sich dem Staats-dienste einst widmenden Jüngling Bedürfniß sind,aufgenommen habe. Die Polizey- und Finanzwissenschaft sind Haupttheile der eigentlich politischen Staats-wissenschaften, die aber in den Vorlesungen über dieEncyclopädie dieser Wissenschaften, und selbst dann,wenn nicht bloß die äußere, sondern auch die innereEncyclopädie derselben vorgelesen wird, nicht nachihrem ganzen Umfange und Detail vorgetragen wer-den können.Daß diese Vorlesungen 5 Professoren erfordern, habeich in dem Entwurfe selbst ausgeführt; aber eben daraus wird es auch erhellen, daß 5 Professoren dazuhinreichen. Freylich dürfen diese dann mit keinenmit ihrem Lehramte in gar keiner Verbindung stehen-den Geschäften beladen werden, oder dazu ihres Un-4) Schram am ang. O. Seite 278.