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Entwurf eines Lehr- und Studienplans für juristische Akademien, mit Rücksicht auf das Herzogthum Berg : nebst Beleuchtung der Ideen des Fhrn. von Proff und anderen über diesen Gegenstand
Entstehung
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die Lehre von gerichtlichen Klagen und Einreden nichtfür überflüssig gehalten werden dürfen.Daß einemjeden Richter und Advokaten (sagt Hr. Prof. We-ber 3) das Studium dieser Lehre unentbehrlich sey.obgleich die tägliche Erfahrung bey hohen und nie-dern Gerichten Proben der Vernachlässigung liefertja daß überhaupt Niemand, ohne diese Kenntniß,auf den Nahmen eines Rechtsgelehrten Anspruch ma-chen könne, bedarf kaum einer Erinnerung. Dasmühesamste theoretische Studium läßt uns in der Wis-senschaft selbst doch sehr zurück, wenn es von derErfahrung und wirklichen Anwendung getrennt bleibt.Man hat die Praxis allgemein als eine Wissenschaft anerkannt, und derselben auf den vorzüglichstenUniversitäten besondere Lehrstühle gewidmet. Nichtaus blinder Nachahmung, sondern aus innigster Ue-berzeugung, wie nothwendig eine Anleitung sey, wel-che die allgemeinen Regeln der Praxis, und die be-sonderen Regeln für jede Hauptgattung von Aufsä-tzen in sich fasset, habe ich der juristischen Praxis eineigenes Collegium angewiesen. Das sogenannte Prac-ticiren bey einem Rathe, Beamten oder Advokaten,und selbst der Beysitz in den Landescollegien wirdohne eine solche Anleitung niemahls einen vollkom-menen Practiker bilden. Es erleichtert auch sehr denFortgang der theoretischen Bildung, wenn den Rechts-beflissenen Gelegenheit gegeben wird, im mündlichensowohl als schriftlichen Vortrage ihrer Gedanken3) Beyträge zu der Lehre von gerichtlichen Klagen und Ein-reden. Schwerin und Wismar 1789. 8. 1te Aufl. S. 3