denen noch eigene Vorlesungen angewiesen sind, wür-den aus der Reihe derselben verschwinden: allein solange die Gesetzgebung selbst nicht vereinfacht wordenist, kann auch die Lehrart und das Studium dersel-ben nicht noch mehr vereinfachet werden, ohne daßdie Gründlichkeit darunter leidet.Zwar besteht unser gemeines Privatrecht aus einerMixtur römischer und einheimischer Rechtsprincipien:allein man würde doch den Forderungen eines rich-tigen Systems nicht genügen können, wenn diese hete-rogenen Rechtstheile in einem Systeme gelehrt wer-den sollten. Ordnet man die Materien und einzelnenWahrheiten dem Geiste des römischen Rechtes ge-mäß, so wird man sich häufig mit den einheimischenRechtsprincipien in Verlegenheit finden; will maneine andere Ordnung und Fuge der Rechtsmaterienan sich, ohne Rücksicht auf den Platz, den sie eigent-lich nach dem Geiste des einen oder andern Rechtesbehaupten, zum Grunde legen; so wird man überallauf Hindernisse treffen, und das Ganze wird einFlickwerk bleiben, das der wahren Lehrart des ge-meinen positiven Privatrechtes — der Deduction jederRechtswahrheit aus ihren Principien — noch weithinderlicher ist.Noch immer wird also das deutsche Privatrecht,womit das eigene Statutarrecht verbunden werdenkann, von dem römischen Rechte im Systeme ge-krennt bleiben müssen.Eben so glaube ich auch, daß Vorlesungen über
Druckschrift
Entwurf eines Lehr- und Studienplans für juristische Akademien, mit Rücksicht auf das Herzogthum Berg : nebst Beleuchtung der Ideen des Fhrn. von Proff und anderen über diesen Gegenstand
Entstehung
Seite
8
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten