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Entwurf eines Lehr- und Studienplans für juristische Akademien, mit Rücksicht auf das Herzogthum Berg : nebst Beleuchtung der Ideen des Fhrn. von Proff und anderen über diesen Gegenstand
Entstehung
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Jetzt aber, da mehrere Schriften erschienen sind, de-ren Verfasser diesen Gegenstand aus einem von demmeinigen mehr oder weniger verschiedenen Gesichts-punkte betrachtet haben, muß ich von den Grund-sätzen, wovon ich beym Entwurfe dieses Lehr= undStudienplanes ausgieng, Rechenschaft geben, unddieses veranlaßte mich, denselben aufs neue für denDruck zu bearbeiten, und die Gründe für meine An-sicht, nebst einer kurzen Beleuchtung der davon ab-weichenden Schriften demselben voranzuschickenMeiner Meinung nach muß auf die Vereinfachungdes Studiums bey einem zu entwerfenden Plane vorzüglich Rücksicht genommen werden, jedoch ohne derGründlichkeit desselben dadurch etwas zu vergeben.Diesem Grundsatze zufolge habe ich dem römischenRechte, das bis hierhin noch in Institutionen undPandecten vorgetragen wurde, nur eine Vorlesungangewiesen; aber nach eben diesem Grundsatze glaubteich auch, daß das deutsche Privatrecht, getrennt vondem römischen Rechte, gelehret werden müsse.Könnte dem Unterrichte des positiven Privatrech-tes ein bürgerliches National=Gesetzbuch, nach denvom Hrn. Prof. Schram 2) entwickelten Grund-sätzen, zum Grunde gelegt werden; so würde gewißdas Studium desselben noch mehr vereinfacht werdenkönnen, und manche Theile der Rechtswissenschaft,2) In der Schrift: die Verbesserung der Schulen 2c. Seite270 und 271. Dortmund 1803.