Druckschrift 
Tractatus De Jure Revolutionis Ad Lucem Ordinationis Judiciariae : Cap. Beschluß von Succession 88, Daß nach altem Herkommen und Gebrauch der Fürstenthumben Gülich und Berg die Güter fallen und erben sollen hinder sich an die nächsten Erben daher sie kommen ; In quo Praecipua Revolutionis Capita tanguntur, Exemplis, Praejudiciis & rebus judicatis illustrantur, nec non Materia Successionis ab intestato accuraè & nervosè enucleantur ; Accedit ejusdem Authoris Tractatus ad Observationes Feudales
Entstehung
Seite
26
Einzelbild herunterladen
 

De Ordinatione Feudali26haben befohlen worden / das Unsere Lehengüter / Sadelgüter, Schatz= undDienstgüter nicht vertheilt / versplissen oder in ungebührliche Wege verbrachtwerden solten / und aber demselben durch Nachlässigkeit nicht so fleissig nachkom-men / wie die Notturfft erfordert / darauß dann allerley Mißverstandt Ver-acht und Verderben unser Unterthanen erwachsen / damit nun solchem vorkom-men werde / so ist unser ernstlich Befelch Meynung und Gebott bey einer Pœnund Straff von fünff und zwantzig Goldgülden / daß kein unser Lehngüter /Sadelgüter / Schatz= oder Dienstgütern vertheilt versplissen oder ungebührlicherWeiß verbracht oder verwüst werden / in einiger Gestalt / heimlich noch offen-bahr / und daß derhalben auch Jhr unsere Amptleuthe / Vögde / SchultheissenRichter / Scheffen / Boden / Frohnen und andere unsere Befelchhaber auffefleissigst Auffsehen habet, daß solche obgemelte Vertheilung Verspleissung,Verbringung / und Verwüstung unser Lehngüter / Sadelgüter/ Schatz= undDienstgüter niemand gestattet / noch zugelassen werden / dan mit unserm Vor-wissen und guten Willen / also daß Euch derhalben gnugsam Schein und Be-weiß von Uns vorbracht würd / und so es darüber von Jemandts geschehe / daßIhr uns dieselbige alsdan mit sampt allen und jederen die darzu Rath oder Hülffgethan / an Stund anzeiget / als ungehorsame / wie obgemeldt dafür straffet /und gleichwoll die Vertheilung oder Verspleissung vor unwerth haltet und ab-stellet sonder Jemand zu übersehen.Indem aber zu einigen der Vorß-Güter mehr dan ein Kind und Erb wä-ren, das alsdann Vatter und Mutter bey ihrem Leben die Kinder vertragen undein von den bequämbsten zu dem Gut verordnen / und den Andern ein zimblichErbgeld nae gedrag des Guts machen und außsetzen / und wann sich begäbe / daßder Elteren Eins oder beyde abstürben an sie ihre Kinder (wie obgemeld) vertragen hetten / und die Kinder sich alsdan auch untereinander oder mit den Freun-den des Erbpfennings und wer von ihnen auff dem Gut verbleiben soll / nicht ver-gleichen könten / daß in dem Fall Jhr unsere Amptleuthe / Vögdte / Schultheissenoder Richter mit sampt zweyen oder Dreyen von den Eltisten und verständigstenScheffen und mit Vier der Vorß Kinder nächsten oder bequämbsten Verwand-ten Zween von des Vatters und Zween vonder Mutters Seythen der KinderEins verordnet / es sey Sohn oder Tochter / welches dem Gudt am besten geradenkönte / daß nutz darzu seyn würd / und das den anderen Kinderen nach gelegen-heit des Guts ein zimblich Erbgeld gemacht und verordnet werd / Im Fall aberdaß sie sich des auch nicht vergleichen könten / und mehr dan ein Persohn zu demGut bequäm achteten / also das zwey Persohnen fürgestellt würden: Das als dandie beyde darumb lossen / welcher auff den Gude verbleiben / und den anderen ih-ren Erbpfenning bezahlen soll / damit die Güter (wie obgemeldt) in Ehren ge-halten und unvertheilt bleiben mögen / und was also durch die Eltere oder fol-gends durch die Kindere bey sich / ihre Freunde / oder Euch unsere Amptleuthe /Befelchhabere / Scheffen und vier Freunde (wie obgerührt) vertragen / das sol-ches vast / stähte / und unwidersprechlich gehalten und gehandhabt werde: So vielaber die Seythfäll belangt daß die jenige / so gleich daran berechtigt / sich auch un-tereinander oder mit den Freunden vertragen / welcher von ihnen das Gut behal-ten / und was der dem Anderen heraußgeben solle / und wann sie sich des nichtvergleichen könten / daß sie alsdann gleichfals durch Euch unsere Amptleuthe,Befehlhaber / Scheffen und Verwandten (wie obgemeldt) entscheiden werdenund verbleiben: Dergleichen so auch jemand einigen Spliß hätt / oder ihme oderseinen Fürsassen zugeerbtheilet wäre oder sonst an sich geworben hätt / und denverkauffen oder verlassen würd / das alsdan der jenig / der die Sollstatt hett / oder(so er es nicht vermögt) Vide Tiraq. de retract. lignag. §. 11. gloß. 6. num. 17. einAnder / der auch ein Theil des Vorß-Guts hät / die Vernäherung soll han mögen:Urkund unsers hierauffgedruckten Secret-Siegels. Geben zu Düsseldorff denvierzehenden Tag Januarij Anno Tausend Fünffhundert Ein und viertzig.Ad hoc Edictum se refert Ordinatio Judiciaria Cap. von Erbtheilungen 93. S.zwischen den Anderen Ubi post regulam de bonis inter cohæredes (qui non suntequestris Ordinis) æqualiter dividendis subjungitur; Doch so viel unsere Lehn-güter / Sadelgütern / Schatzgüten und Dienstgütter auch die Sollstet und Splißbelanget / soll unser derwegen hiebevor außgangener Ordnung gelebt und nach-kommen