De Ordinatione Feudali,14nicht erweisen würde / zu seiner Rechtens Behauptung. 1. ex jure statuario & Cap.95. der Fürstlicher Ordnung / darin aller unbeweglicher Güter Leibzucht den letztle-19 benden zuerkennt wird. Dann 2. ex pactis dotalibus des abgestorbenen von Greindarin der Wittiben aller Güter Leibzucht dem letzt. Vnd 3. ex ejus ultima disposi-tione darinn ihro alle Güter mit gewissem Beding vermacht vorwendet / So kan21 doch dasselb meines Ermessens daher nicht bestehen / weilen daß 1. Ex Ordinationeweiter nicht als von den Allodial-Gütern zuͦ versiehen) und in gemeldter Ordnung22 über die Lehn-Güter nichts verordnet ist. Daß 2. contra Jus Feudale, quod om-nem Ordinationem in feudis & sic etiam usus fructus Constitutionem prohibet,23 streitet / und ohne dem der Lehn-Güter darin außtrücklich nicht gedacht wird. Daß 3.aber ratione ultimae dispositionis vielweniger tam de Jure Feudali quam Statuariobestehen kan / dahero der unmaßgebiger Meynung wäre / daß weilen bißhero meh-rentheils in puncto Consuetudinis gehandelt / diese letzte des von Brembdt argu-menta aber noch nicht außgeführt / die Geschwestere Grein bey der Possession desLehns zu handhaben / und dem von Brembdt / was er an gemelten Gut in einem undandern zu prætendiren vermeinen mögte/ Solches gehörigen Orths zu suchen undaußführen vorzubehalten wäre.Ferner Bedencken.- Vß diesem allem / was jetzt abgelesen worden (intellige Extractum Ac-( ) torum) ist mit mehrerem angehört und vernohmen / was massen in die-I ser Srteitigkeit die Leibzucht des Lehns Kievelberg betreffend von dem vonBrembdt als Ehevogten der Wittiben Grein eingewendet worden, daßwel-gemelter seiner Hautfrawen selbige Leibzucht an obgemeltem Lehn-Gutgebühre auß folgenden Gründen:24 Weilen 1. Dieses ein Bornisch Lehn / in welchem nach Jnhalt des von denBeambten zu Millen einkommenen Berichts und übersandten Kotuli und darinn er-25 findlicher Zeugen Aussag/ dann auch der Lehn Extracten und Attestati der Falcken-burger Man-Cammer die Leibzucht den Wittiben jederzeit unstreittig gestattet wor-den.2. Seine Fürstliche Durchleuchtigkeit unser Gnädigster Herr nicht allein Ver-mög Beylag Num: 19. solches bey dem Landtag Anno 1649. bewilligt / sondern auchder Ritterschafft additional Gravamen Num. 20. solches recht zu seyn erklärt.27 3. Dieses Lehn Feudum haereditarium seye.28 Das erste belangendt / befindet sich zwar / daß nicht allein das Attestatum derFalckenburger Man=Cammer bezeuget / wie der Ends den Wittiben die Leibzucht so29woll aller Lehn als Allodial Güter gebühre; Sondern auch Vermög einkommenenRotuli die abgehörte Zeugen mehrentheils gezeuget / daß sie niemahlen an der Mil-zolen und Bornischer Man-Cammer ein anders gesehen noch gehöret haben / inmassendann auch verscheidene Exempla, daß solches der Orts also unstreittig gehalten wor-31 den / vorgebracht werden / wabey der von Brembdt dieses füget / daß Vermög Lehn-bücher dieses Lehngut Kievelberg nicht ein Boßlarisch / sondern ein Bornisch alleinim Ampt Boßlar gelegenes Lehn seye / erfolglich obangemelte Consuetudo und Ob-servantz darin gelden müsse.Weilen aber an Seythen deren von Grein hierwider eingewendet worden / daßdie Attestation von Falckenburg so wenig / als der Millischer Beampten Bericht undder Zeugen Aussag / auch angezogene Exempla ihnen dahero nachtheilig seyen / weilengemelte Attestation von Falckenberg / der Beambten zu Millen Bericht und beyge-fügte Zeugen Aussag auch nur von denen zur Bornischer Man=Cammer gehörigenLehn-Güteren Zeugnüß gebe / und darneben kein eintziges Exempel / daß derge-stalt in contradictorio erkennt seye / vorbracht werde. Hingegen aber der Extractdes Boßlarischen Lehnbuchs außweise / daß dieses Lehn vom Statthalter der Bor-nischer Lehnamps Boßlar jederzeit empfangen / und in specie kein Bornisch Lehn:Sondern
Druckschrift
Tractatus De Jure Revolutionis Ad Lucem Ordinationis Judiciariae : Cap. Beschluß von Succession 88, Daß nach altem Herkommen und Gebrauch der Fürstenthumben Gülich und Berg die Güter fallen und erben sollen hinder sich an die nächsten Erben daher sie kommen ; In quo Praecipua Revolutionis Capita tanguntur, Exemplis, Praejudiciis & rebus judicatis illustrantur, nec non Materia Successionis ab intestato accuraè & nervosè enucleantur ; Accedit ejusdem Authoris Tractatus ad Observationes Feudales
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