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Tractatus De Jure Revolutionis Ad Lucem Ordinationis Judiciariae : Cap. Beschluß von Succession 88, Daß nach altem Herkommen und Gebrauch der Fürstenthumben Gülich und Berg die Güter fallen und erben sollen hinder sich an die nächsten Erben daher sie kommen ; In quo Praecipua Revolutionis Capita tanguntur, Exemplis, Praejudiciis & rebus judicatis illustrantur, nec non Materia Successionis ab intestato accuraè & nervosè enucleantur ; Accedit ejusdem Authoris Tractatus ad Observationes Feudales
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30
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Tractatus de jure Revolutionis30Regul gibt / daß in allen obbeschriebenen FällenFall gehalten werden / die der / de cujus successio-darunder auch der Fall successionis der Mutterne agitur, selbst gegolden / und nicht auch / so seindavon dabevor gemelt oder geschrieben stehet / be-Vatter gegolden / und rechtens / quod hujusmodinotariam consuetudinem probare necesse nongriffen / der Nechstgesipter mit den außtrücklichemUnderscheidt erben soll / daß nach altem Herkomsit, sed allegare sufficiat Bald. in l. 1. n. 5. C. admen und Gebrauch deß Fürstenthumbs GülichSCtum Vellianum, & in l. fugitivi n. 3. C. de servisund Berg die Güter fallen und erben sollen hin-fugitivis Decius consil. 483. n. 2. incipiente pro re-der sich an die nechste Erben / daher sie kommen /solutione. Alexander consil. 14. vol. 5. n. 1. incip. viseund dabey auch unter dem zwey und achtzigstenprocessu. Zasius concil. 5. n. 108. vol. 1. Jason. I. deTitul oder Capitul, wie Vatter und Mutter undquibus num. 78. Curtius in tract. feudorum part. 1.andere Elter ihre Kinder erben sollen / so sich inquaest. I. num. 13.die andere oder zweyte Ehe begeben / außtrücklichZum Vierdten daß nicht Willhelm Meifey /versehen / daß ob gleich die Kinder auß der erstersonderen sein Vatter die gegelden / und der so wollEhe alle absterben thäten / daß demnach der Mut-Klägeren Authoren seines Willhelmen halbeter / so zu zweyter Ehe getretten / allein der Ay-Brüder unnd Schwester Johann und Griedtgenthumb der gewonnen und geworbenen Güte-Meifey / als ihnen Willhelm gezihlt / in alle wegeren aber die Leibzucht der Erbgüteren verbleibenwahr bleibt, daß die Willhelm nicht von newensoll / und darauß anders nicht zu schliessen / dan daßacquirirt, sonderen ihm von seinem Vatter undder Fürstlicher Gülischer Ordnung MeynungKlägeren Authoren seinen halben Bruder undanders nicht gewesen / dan daß die Mutter vonSchwesteren gemeinen stirpe successione zumihren Kindern kein Erbgüter / so von ihro nichthalben Theil ankommen / und aber offentlichenherkommen oder von den Kinderen nicht gewon-Rechtens / quod etiam ubi de feudis quaestio est,nen / ererben soll / und daß die Wort unverschiedent-feudum novum dicatur, quod de novo acquiri-lich vor allen Anherren und Anfrawen und allentur, & non procedit à successione, antiquum verò,Freunden / welche im zweyten §. dieses achtzigquod à communi stirpe acquisitum fuit, daß allesten Tituls oder Capituls von Erbung und SucLehn vor alte und Stocklehn gerechnet werdencession in Auffsteigung der Linien also zu verste-die von den jenigen herkommen darauß der jenighen und zu distinguiren seyen / das deßfalls keinder verstorben / und der jenig der dem succedirenUnderscheid zu machen / ob es Mans oder Fra-soll / entsprossen / und die newe Lehn gehalten wer-wens Bild / Vätterliche oder Mütterliche Anherden / da der jenig der verstorben / die erstlich acqui-ren und Verwanten seynd / und nicht daß dißfallsrirt. per text. & notat. in C. 1. §. Consules tamen quikein Underscheidt der Güter soll zu machen seyntestes necessario sunt & in l. 4. ff. de rer. divis. & inpraelat. feudi in 3. quaest. Jacobus de Ardizo in sum-ob die vom Vatter oder Mutter herkommen / erst de feud. part. 2. Baldus Cons. 29. incip. imprimislich weil / da sie also solten verstanden werden das-videndum lib. 2. & C. 1. §. hoc quoque circa fin. dekein Underscheidt zu machen / waher die Güterkommen / der bestimpter zweyter §. deß 80. Arti-success. feudi Cardina. cons. 29. incip. favendo pupil-culs oder Capituls mit dem auch bestimpten 88.lis in princip. & Alexandrum Cons. 30. quoniam omneArticul und Capitels öffentlich streiten thätedat. lib. 1. & cons. 29. ponderatis his lib. 5.und aber rechtens quod leges & statuta ita in-Und hiermit streitten nicht die zuvor angezogenetelligenda, ne sibi contrarientur per l. & poste-Rechten. C. 1. de beneficio fratris & C. 1. §. filio inriores ff. de legib. in primâ Constit. Cod. ibi si aliasfine de successione feudi e concordantia, dann dajuris divisione adjuventur l. 1. Cod. de inofficiosis do-diese Jura reden da der Bruder erstlich das Guttibus. Bart. in l. sed & posteriores ff. de legib. & l.acquirirt und der ander bruder ei sine liberis mor-sciendum in princip. ff. qui satisdare cogantur. Zumtuo succediren woll / dann in dem Fall ist es in all-andern daß angeregte achtunachtzigster Titulweg novum und kan der Bruder tanquam in novooder Capitul, wie gleichfals auch obbestimpt 80.feudo nicht succediren, also daß weil WillhelmCap. in der Gülischer Reformation und Ordnungdiß Gut nicht / sonderen Gerhard Klägeren Au-zu finden / und also wan gleich daß 88. und 82.thoren und sein Vatter und also communis stirpsZum Theil oder zumahl sich contrariiren, unddiß gut acquirirt, anders nicht gesagt werden kan /daß ein anders als das ander disponiren thäten /dan diß gut nicht / so viel Willhelm betrifft / vondemnach in allweg davor zu halten / das daßein gewonnen und geworben gut / sondern so vielwelches außtrücklich disponirt, das in alle wegWillhelm Vatters Halbschiedt vor ein Stock vondie Güter zurück fallen / da sie herkommen / vor-gemeinem stirpe herkommen gut zu halten sey.gehen müste / weil rechtens / quod si reperianturSo redt auch die Ordnung dißfals nicht in spe-in eodem Volumine statuta contraria attendanturcie von alten Stockgüter sonder nur und allein inultimo positum juxta text. & notat. in l. Tutoresgenere daß die güter dahin fallen sollen / da sie herff. de testam. tut. & l. 3. Cod. de testam. tut. l. si cer-kommen / also das nachdem in allweg wahr bleibttarum §. fin. ff. de testam. milit. & l. conficiunturdaß das von Vatter auff den Sohn vererbt / ob§. similes ff. de jure Codicil. Barth. l. omnes populigleich daß der Vatter gegolden / vom Vatter her-ff. de just. & jure.kombt / anders nicht geschlossen werden kan / dannZum dritten daß diese Güter nicht Wil-daß solches / was vom Vatter auff den Sohn kom-helm Meifey de cujus successione agitur, sondernmen / daß seye vom Vatter gegolden oder von sei-sein und seiner halber Bruder gemeiner Vatternen Elteren ererbt / daß solches auch auff den Vat-Gerhard Meifey gegolden / und aber notori daßter und diese widerumb fallen soll / darauß dan an-Vermög deß Fürstenthumbs Gülich Landbrauchders nicht zu erkennen / dann das beklagte den Klä-die Güter vorgewonnen und geworben in diesemgeren die geforderte Güter einzuraumen und inalle