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Tractatus De Jure Revolutionis Ad Lucem Ordinationis Judiciariae : Cap. Beschluß von Succession 88, Daß nach altem Herkommen und Gebrauch der Fürstenthumben Gülich und Berg die Güter fallen und erben sollen hinder sich an die nächsten Erben daher sie kommen ; In quo Praecipua Revolutionis Capita tanguntur, Exemplis, Praejudiciis & rebus judicatis illustrantur, nec non Materia Successionis ab intestato accuraè & nervosè enucleantur ; Accedit ejusdem Authoris Tractatus ad Observationes Feudales
Entstehung
Seite
29
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Caput XII..rentibus defuncti admittantur, utique, ad hoc enimScheffen des Hauptgerichts Deuren übergebeneam allegat Joannes de ferrariis in forma libellidarin außtrücklich vermeldt / das Weiland Adamab intestato in Verbo Nullisque num. 25. Ibi quar-Borman streittige halbe Behausung und Gartento Casu.auß Händen obbemelten Gerharden MeifeisZum Anderen mögt auch vielleicht / so viel desVorkinderen durch Beutung an sich erlangt undFürstenthumbs Jülich Landtbrauch oder Landt-geworben / von Gegentheilen nit agnosciert, soRecht belangt / gesagt werden / daß die Mutterbitten Compulsoriales an Schultheiß und SchefVermög derselbigen gleichfals durch Absterbenfen der Statt und Hauptgerichts Deuren mitzu-ihres Sohns berührt Hauß und garten allein er-theilen / gestallt solche Erbung unnd gerichtlicheerbt / und die halbe Brüder und Schwester gantzTransportation auß ihrem Gerichtsbuch auffzu-kein Theil gehabt / weil die Fürstliche Jälischesuchen / unnd dieselbe in glaubhaffter Form ver-Ordnung under dem Titul von Erbung und Suc-schlossen hierhin zu überschicken / massen dan solchecession in Auffsteigung der Linien, und erstlichCompulsoriales den 28. Maij 1583. erkendt / und derwie Vatter und Mutter / und andere Elter ihreRemis am 3. Sept. selbigen Jahrs exhibirt. TeKinder erben also spricht: Wann ein Kind mitnoris das Anno 1569. den 8. Februarij. JohanTodt abgehet / und keinen Erben in absteigenderMaißen / Johann Meifey von Burscheit undLinien als Sohn oder Tochter oder Enckelen / oderGertrud Meisey seine Haußfraw in einer stäter /auch keine geschwesterten / daß ist keinen Bruderväster Erbeutung erblich verlassen haben Adamenoder Schwester Kind oder Nefen und NichtenBorman unnd Gerdruden seiner Haußfraw dievon beyder Seythen / oder derselbigen Kind verHalbscheid von einem Hauß und Garten Inhaltläst / so erben desselben gestorbenen Kinds VatterBrieff und Siegel. Dagegen Adam unnd Ger-und Mutter sein verlassen Haab / und der Vattertrud hinwider an gemelten Johann Meifey underbet zuvor die Haab und Güter / so von Vätter-Johannen Maiß erblich verlassen und gebeutetlicher Seythen / und die Mutter die güter undhaben fünffzehende halb Mudt Haberen AacherHaab / so von Mütterlicher seythen / an das ge-Massen / funfftehalb Marck / zwey schilling / zweystorben Kind kommen, die andere und übrigeCapünn, ein viertel Erblicher Renthen auff derHaab unnd güter erben sie beyde gleich miteinan-Beveren under Schonforst.der / wann aber auß Vatter und Mutter ihrer einsAppellantes dant informationem juris & factimit Todt abgangen / so erbet das ander so noch imper diversos Jurisconsultos subscriptam locoLeben ist alle Haab und Güter unverscheidentlichconclusionis. Weil in Sachen Adamen Borfür allen Anherren und Anfrawen/ und allenmans nachgelassener minderjähriger Kinderanderen Freunden.Vormünderen / Klägere an einem / und EngelenZum Dritten wird gesagt und möcht fernerKämmerling und Christianen Leddereider Be-gesagt werden / daß die Fürstliche Gülische Ordklagten anderen Theils beyde Klägere und Be-nung / die da disponiert, daß nach altem Herkom-klagte dieser geschicht einig / daß etwann im Lebenmen und gebrauch deß Fürstenthums Jülich diegewesen Gerhard Meifey / daß derselb zwey Ehe-güter erben und fallen hinder sich daher sie komfrawen gehabt / die erste Mettel genannt und da-men von altem Stamm- und Stockgüteren, undmit gezihlt einen sohn Johann und eine Tochternicht gewonnen und geworbenen güteren redet.Gried genannt / die zweyte Anna genannt / und da-Sicut in feudis antiqua à novis & acquisitis distin-mit gezihlt einen Sohn Wilhelm genannt undguuntur, & in antiquis agnati succedunt, in no-daß gedachter Gerhard in zweyter Ehe gekaufft ei-vis non. Item juxta textum & notata C. 1. dene Behausung binnen Deuren und einen garten /Beneficio & cap. 1. §. sin autem de his qui feudumund das folgends Gerhard der Vatter / darnacherdare possunt. cap. 1. §. filia in fine de successione feu-Wilhelm auß zweiter Ehe Sohn und zuletzt Annadi. C. 1. circa finem de feudis Marchiae. Alvarotusdie zweyte Fraw verstorben / und gemeldter Jo-in C. 1. §. Titius filios in principio si de feudo con-hann und gierd Gerharden Vorkinder / Klägerentroversia. Zasius part. 9. num. 29. in fine. NattaVatter die halbscheid von berührtem Hauß undConsilio 467. num. 4. junctis textu & notatis in c. Igarten als von jetztgemeltem Wilhelmen demde natura successionis feudi in cap. 1. §. his vero, diNachsohn auff sie verstorben / verkaufft / aber Be-successione fratris.klagte nit gestehen wolten / daß durch absterben desDem aber allem nicht gegenstehend / ist dißfalsNachsohns die Halbscheit davon auff gemeltendas Widerspiel zu sagen / nemblich das KlägereJohann und griedt seine halbe Brüder unndAuthoren gedachtes Wilhelmen halbe BrüderSchwester gestorben seyn solle.und Schwester zum wenigsten den halben TheilAls ist hie die Frag / was deßfals gemein Rechtvon oben geregter Behausung und garten ererbt.und Fürstlicher Jülischer Landsbrauch vermag;und solches auß nachfolgender Ursachen.und möchte vielleicht gesagt werden / das so vielErstlich das nicht allein angeregte Fürstlichedas gemeine Recht belangt / das angeregtesGülische Ordnung im ersten §. deß obangeregtenHauß gantz und zumahl auff die Mutter / undTituls von Erbung der Succession in Auffstei-nicht auff die halbe Brüder und Schwester gegung der Linien &c. klärlich den Unterscheidtstorben. Authentica defuncti Cod. ad Senatus Con-macht / daß die Güter so von dem Vatter herkom-sultum Tertulianum. Authentica cessante & Au-men an den Vatter / und so von der Mutter her-thentica post fratres. Cod. de legitim. haeredib. Au-kommen an die Mutter erben sollen / sonderen auchthentica defuncto sagt. Sicum parentibus fra-darnacher unter dem Acht und achtzigsten Titultres & sorores utrimque defuncto conjuncti su-und Capitul Beschluß von Succession, daß derpersunt, an non quod fratres ex uno latereNechstgesipt Freund nächsteꝛErb sey/ diese gemeineconjuncti non idem juris habeant, ut cumRegulD 3