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Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich- und Bergischen Hoff-Gerichts zu Düsseldorff : Sambt denen an gemeltem Hoff-Gericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden ; Auß gnädigstem Befelch Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herren Johan Wilhelmen, Pfaltzgraffen bey Rhein ... in Truck verfertigt ; Nach dem Exemplar 1684
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Pxoa contraUmActorum praesentati-& exhibitio sub Poen-desertious

Hoffgerichts=Ordnung.30acht / des Nachmittags aber um ein Uhren / in der Cantzeley er-scheinen / ihre Handelungen anfangen / und bey solcher Audientzbiß zum End derselben verbleiben / auch sich davon ohne Erlaub-nuß der Herren Commissarien, keinerley weiß absonderen / odersonsten gantz aussen bleiben / dergestalt / daß die ohne Erlaubnußuen. gantz Außbleibende / mit einem Goltgulden / zu spät Kommendeoder Außreisende aber mit einem halben Goldgülden gestrafftwerden sollen / auch zu keiner Proposition oder Handlung gelassen,sie haben dan zuvor solche und vorbedreute Straff gäntzlich derGebühr entrichtet und bezahlt / darnach man sich zurichten / undsoll gleichwohl gegen dieselbigen so hergegen in einem oder ande-ren Punct gehandlet / die Straff unvergessen bleiben.Gemeiner Bescheid, so am 20 Sep-tembris Anno 1588. publicirt.Achdem wegen præsentation der Acten in Appellation sa-schen / allerhand Unfleiß und Unrichtigkeit gespührt / daherodie Commissarien zu Zeit nicht wissen / ob die Acta in gebührlicher Zeit inkommen oder nicht / und dardurch die Partheyenin vergebliche Kosten geführt werden / derwegen ist dieser gemei-ner Bescheidt / daß hinführo die Procuratores wan die Acta ent-weder extra oder judicialiter in die Cantzeley einbracht werden /sie von dem Prothonotario anders nicht / dan in Gegenwertig-keit deß Procuratoris ex adverso, oder eines Commissarien ange-nommen sollen werden / welches dan alsbald in daß Prothocollcum dato & die verzeichnet / auch in negstfolgender Audientz durchden Procuratoren / welcher die Acta einbracht / mündlich repetirtwerden solle / und dahe dieser gestalt die Acta in Zeit der Ord-nung nicht einbracht / daß alsdann die Appellatio vor desert undverloschen gehalten werden, auch die Partheyen sich an den Pro-curatoren / so daran schuldig / ihres Schadens nach Befindungerholen sollen mögen, dessen so wohl der Prothonotarius alsProcuratoren hiemit also ernstlich sollen erinnert seyn.Gemeiner Bescheid, so am 12. De-cembris Anno 1589. publicirt.Uff unterthänig suppliciren der sämbtlichen Procuratorendes Fürstlichen Hoffgerichts alhier zu Düsseldorff / hat derDurchleuchtiger Hochgebohrner Fürst und Herr / Wilhelm /Hertzog zu Gülich / Cleve und Berg / rc. mein gnädiger Herr /durch Ihrer Fürstlichen Gnaden verordnete Rähte und Commis-sarien, die Prothocolla, in welchem sich diese be der Ordnungnicht gemäß verhalten, ersehen und erwegen lassen. Ob nun wolIhre Fürstliche Gnaden befügt bey Einnehmung der Pön-fäll er-was scharffer gegen sie zu verfahren, jedoch weilen Ihre Fürstl.Gnaden der gnädigen Zuversicht seyn / es werden ernente Procu-ratoren sich vor baß der Ordnung mehr gemäß verhalten / so ha-ben dieselb solche Pön=säll / so biß auff den Augustus dieses 89.Jahre