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Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich- und Bergischen Hoff-Gerichts zu Düsseldorff : Sambt denen an gemeltem Hoff-Gericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden ; Auß gnädigstem Befelch Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herren Johan Wilhelmen, Pfaltzgraffen bey Rhein ... in Truck verfertigt ; Nach dem Exemplar 1684
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Hoffgerichts=Ordnung.#########################dd⸗ⴶⵉⴶⵉⵉⴼⵉⵙeguinimines eres exedwgönnengegenGemeiner Bescheid / so am 6. Sep-tembris 1580. publicirt.Sangweiliges recessi-Achdem man eine Zeithero ver-ren der Procuratorenspührt / daß etliche Procuratores, wiewohl siezu vielmahlen darfür gewarnet / in den gericht-lichen Audientzien langweilige Recessen mit Re-petirung und Erholung ihrer Sachen / nach einander eingebene Producten und sonst mündlichen Propositioni-bus, so vermög ihren angekündigter Hoffgerichts=Ordnung / inSchrifften vorzubringen alles derselben zu wider zu halten / sichgelüsten lassen/ daher allerhand Unordnung zu Auffhaltungder Audientzien / und zu Zeiten vergebliche Submissiones undandere Unrichtigkeit verursacht/ als wolle man ermelte Procuratores nochmahls zum Uberfluß erinnert haben in ihren mund-lichen Vorträgen und Recessen sich in dem und anderen obbe-rührter Ordnung allerdings gemäß zuerzeigen und zuhalten,alles bey Vermeidung der gesetzter Straff/ darin sie ipso factoalsdan gefallen seyn / auch dieselbige hinführo ehe und bevor sieProcuratoren sollendie Procuratoren zu ferner Handlung gestattet / auß ihrem ei-die Straff auß eige-genem Seckel baussen der Partheyen Nachtheil entrichten, nem Seckel entrichtenund darzu durch dienliche gebührliche Mittelen ohne einigesUbersehen und Nachlaß angehalten werden sollen.Gemeiner Bescheid, so am 9. Fe-bruarii Anno 1588. publicirt,Achdem man im Werck verspührt / daß die ProcuratoresProcuratores sollendieses Fürstlichen Hoffgerichts zu vielmahlen in ihren ge- die Producta cum co-püs würcklich überge-richtlichen Recessen prothocolliren lassen / als wen sie si- ben / im widrigen aberchere schrifftlich producta cum copiis übergeben und einbringen dieselbe nicht protho-thäten / und doch dieselbe nicht allein wehrender Audientz / son-collirt werden.dern auch zu Zeiten innerhalb etlichen Wochen darnach würck-lich nicht exhibiren / noch bey die Gerichts=Prothocolla registriren lassen / welches dan nicht allein der Hoffgerichts-Ordnungund hiebevoren zu unterschiedlichen mahlen derwegen gegebenengemeinen bescheiden zu wider / sondern auch dardurch grosse Un-ordnung und Verzug der Sachen verursacht worden; So willman Procuratores so woll angeregter Ordnung / als gemeinenBescheiden / und derselben einverleibter Straff hiemit nachmah-len erinnert haben / inmassen auch dem Prothonotario hiemitbefohlen und aufferlegt, solche Recessen, dabey die angezogeneProducta nicht würcklich mit eingeben werden / keineswegs zuprothocolliren oder verzeichnen / als viel die Sachen anlangt / inwelchen