Hoffgerichts=Ordnung.Jahrs gefallen / dergestalt moderiren lassen / daß Hermanus StacModeratio und Ent-kaeus von alters noch 2½ und von newen 2. Andrianus Kumpstofrichtung der Pön=fäll,4 Jodocus von Rintlen 6. Petrus Erkelensis 9. Adolphus Steindarin die procuratoreshauß 5. und Adolphus Kelterhauß 5. Goldgülden / Gold oder den bieine zeithero gefallen.ligen Wehrt darvor innerhalb 14. Tagen sub poena suspensionis abofficio von dem Einnehmer Johannen Frotzheim erlagen und bezahlen sollen / mit der Erinnerung / daß sich hinführo ermelte Procu-ratoren in Haltung ihrer Recess und Fürstlicher Ordnung fleissi-ger erzeigen sollen/ dan wafern jemand auß ihnen darwider hande-len und deßwegen in Straff fallen wird / soll derselb oder sie sämbtlich supplicando nicht gehört / sondern ohn einige Nachlaß solcheStraff entrichten und bezahlen / darnach sich ein jeder zu verhalten.Gemeiner Bescheid / so am 7. AprilAnno 1592. publicirt.Achdem bey den executionibus processuum & mandatorumExecutionis sive lo-allerhand Unrichtigkeiten befunden / welches vornemblich da-sinuationes processu-her entstanden / daß die Processen und Mandaten / durch etum & mandatorumliche so diesem Fürstlichen Hoffgericht nicht veräyd / und sonst imsollen /durch keine an-bewehrte Notarien und Schreibere seyn / exequirt worden / deßwe= dere als durch diegen ist der Gemeiner Bescheid / daß hinführo die Processen und Hoffgerichts Bottenund immatriculirteMandaten / so bey diesem Fürstlichen Hoffgericht erkant / sie seyenNotarien geschehen.auch wie sie wollen / durch keine andere dan die vier des Hoff-richts veräydte Botten / oder sonsten bewehrt- oder immatriculirteNotarien exequirt werden sollen / mit dem Bescheid / im fall manhernegst befinden würde / daß einiger Process oder Mandat, wiees auch Nahmen haben moͤgte / durch jemand anders / dan wie obgemelt exequirt / daß solche Execution oder Insinuation verworfen / und vor cassirt und nichtig gehalten seyn solle.Als auch die Procuratores vor und nach gegen die GülichschenKlagten wider denund Deurener Botten, Petrum und Herman von BardenbergGülichschen und Deu-wegen ihres Unfleiß und sonsten / allerhand Klagten eingewandrener Botten.mit dem Angeben, daß dadurch bey den Processen viel Unrichtigkeiten und Versaumbnuß erwachsen thäte, derwegen ist der Be-scheid / daß ermelte Procuratores intra hinc & primam, was sieüber beyde angemelte Botten zu klagen haben, schrifftlich übergeben sollen / und soll demnegst dasselb der Gebühr und als vielmoͤglich remediirt und abgeschafft werden.Nachdem auch in dem gemeinen Bescheid / so den 5. Julii 1588. Supplicantes pro pro-und am 3. Septembris des 1591. Jahrs abermahl publicirt / verse= cessibus, und die ciean-di sellen in speciè mithen / daß die Procuratoren alle die jenige / gegen welche Process geTauff und Zunahmenbetten / in specie mit Tauff- und Zunahmen angeben / und keine angegeben werdenProcessus anders gesetzt werden sollen / als ist solcher gemeinerBescheid hiemit dermassen declarirt und erläutert / daß solche nichtallein bey den jenigen/ welche Process gebetten/ sondern welche auchumb process bitten und anhalten / verstanden werden / und dessendie Procuratores hiemit erinnert seyn sollen.E 2Gemeiner
Druckschrift
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich- und Bergischen Hoff-Gerichts zu Düsseldorff : Sambt denen an gemeltem Hoff-Gericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden ; Auß gnädigstem Befelch Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herren Johan Wilhelmen, Pfaltzgraffen bey Rhein ... in Truck verfertigt ; Nach dem Exemplar 1684
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Seite
31
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