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Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich- und Bergischen Hoff-Gerichts zu Düsseldorff : Sambt denen an gemeltem Hoff-Gericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden ; Auß gnädigstem Befelch Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herren Johan Wilhelmen, Pfaltzgraffen bey Rhein ... in Truck verfertigt ; Nach dem Exemplar 1684
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Hoffgerichts=Ordnung.ten / und in specié mit Tauff und Zunahmen angeben / und kei-ner in der Process, dan angezogener massen angesetzt werden.So wird man auch berichtet / welcher massen der am 9. Febr.jüngst publicirter gemeiner Bescheid in productorum exhibitionenicht in acht genommen / sondern durch die Procuratoren dieProducta realiter suntproducta nicht realiter übergeben / daher dan in der Hoffgerichtse dubenda sub poenCantzeley allerhand Verwirrung entstehet / und oder Sachen voreines Goldgülden.setzlicher Verzug gesucht wird / als werden die Procuratoren solches Bescheids hiemit nochmahls erinnert / mit dem Anhangwohe sie hinführo die Producta nicht realiter exhibiren daß alsdan die Recessen ausgestrichen und vor nicht gehalten werden/auch die Procuratores, so offt solches geschicht / in Straff einesGoldgülden gefallen seyn sollen.Sintemahlen dan auch die Procuratoren in des HoffgerichtsCantzeley ohne Unterlaß / und ohne einig angeben lauffen / und also allerhand / daß ihnen zu wissen nicht gebührt / sich erkündigen /als sollen sie hinführo / bey Straff eines Goldgüldens / so offt siehiergegen handelen / sich des Hoffgerichts Cantzeley enthalten / dar-Procuratores sollenin nicht gehen / sondern darvor antlopfen / und was sie zuthun / oder in die Cantzley ohne eizu sollicitiren / vor der Cantzeley verrichten / und wird hiemit dem nig Angeben nit lauf-Prothonotario und dessen Substituto aufferlegt / darauff fleissigen sen noch gehen.acht zu haben / die Uberfahrer zu verzeichenen / darvon ein besonder Register / welches an einem gewissen darzu bestimbtenOhrt bey der Registration anzuhefften / auch dieselbe / so dargegengehandelt / folgends an gebührlichen Oerteren anzubringen.So sehet man auch täglich in den Audientzien / daß die Procuratoren in proponendo ihrer Recessen der Ordnung zu wider nichtordentlich und nach einander / sondern confusè handlen / als wer-den die Procuratores angedeuter Ordnung hiemit nachmahlen ernst-Ordentlich nacheinlich erinnert / und hinführo der Aeltister erst anfangen / und wan ander recessiren undder nicht mehr zu proponiren / der negste nach ihme / und also biß proponiren.den letzten zu handlen und Ordnung halten/ damit man nichtverursacht, solcher Unordnung halber Einsehens zu verschaffenDahe auch hinführo bey ermelter Cantzeley die Procurato-ren zu sollicitiren, es sey Process oder andere Schrifften, sollen Sollicitiren der Pro-cessen und anderersie dasselb in den Zettul / der darzu sonderlich verordnet / selbst,Schrifftenoder durch ihre Substituten cum die schreiben / und nicht durchfrembde unbekante Persohnen / per Scedulas sollicitiren lassendamit man jederzeit wisse / ob die saumbsahl in der Cantzeleyen,oder den Procuratoren vorhanden.Letztlich gibt auch die tägliche Erfahrung / daß die ProcuratorenProcuratores sollengar zu spät sich zu den Audientzien begeben / ihrer etlichen auchauff die Gerichtstägebißweilen ohne Erlaubnuß gantz außbleiben / bißweilen kaum eine in der Cantzley erschei-stund in denselben verharren / und dan sich abstechen / nicht zu ge- nen / sich nicht abste-ringer Verachtung des Gerichts, Auffzug der Audientzien und chen, sondern biß zuEnd der Audientz verNachtheil der Partheyen; Derwegen dan dieser Bescheid undbleibenernster Befelch / daß die Procuratoren / so offt gerichtstage gehalten / des Sommers des Morgens um sieben / des Winters umbacht