Hoffgerichts=Ordnung.28Prothocolla zu welchen die Prothocolla auß obverlauten Ursachen biß dahin in-complirt verbleiben / wie davon per Prothonotarium ein gemeinpliren.Verzeichnuß gemacht und durch denselben mit Nahmen die Procuratoren, an welchem der Mangel, abgelesen werden solle, wolleman denselben Procuratoren hiemit eingebunden haben / vor nechst-künfftigen Sambstag den Defectum allerdings zu suppliren / mitdem Anhang / wofern sie demselben also nicht nachsetzen wür-den / daß alsdan die mangelhaffte Recessen hiemit verworffen seyn,Der Einnehmer seidie Straff den Procu. sie die Procuratores in angeregte Straff erklärt / auch dieselbe durchden Einnehmer ohne einigen Verzug ihnen abgefordert / und deßtatoren abforderen.fals vermög der Ordnung / gegen sie procedirt werden soll.Gemeiner Bescheidt, so am 5. Julii 1588.und am 3. Sept. Anno 1591. nochmahls publicirt.Achdem allerhand Unrichtigkeiten bey Producirung derActen an diesem Fürstlichen Gülichschen Hoffgericht ver-Exhibitio Actorumspührt / daß nemlich / wan die Procuratoren in causis appellationum die Acta durch den Prothonotarium signiren und beydemselben verbleiben / solche in negstfolgender Audientz / doch nichtanders / dan wie sie bey dem Prothonotario seyn / und also nichtwürcklich produciren / daher dan erfolgt daß die Procuratoren dieproduction bißweilen in Vergeß stellen / und das Fatale der sechsMonahten verfliessen / und die Sachen den Partheyen zumhöchsten Nachtheil desert werden lassen / damit dan in dem bessereRichtigkeit gehalten / als sollen und mögen die Procuratoren hin-führo / da sie besorgen / daß das Fatale für negst anstehender Au-dientz verlauffen mögte / die Acten durch den Prothonotariumselbst, oder in seinem Verreisen durch seinen Substitutum signi-ren lassen / und wieder zu sich nehmen / und negstfolgende Au-dientz gerichtlich produciren / dan solten sie signirt, in derselbennicht gerichtlich vorbracht werden / und das Fatale der sechs Mo-Poena desertionisnahten zwischen dem Tag der Signatur, und negster Audientzaußlauffen, soll die Sach vor desert gehalten, erkennt, und anRichter voriger Instantz remittirt werden.Gleicher gestalt findt man bey den Actis, daß die Procurato-Prothocolla consti-tutionum & legitima-ren prothocolla constitutionum zu Legitimirung ihrer Persohntio procuratorum, itempœna procuratorum ge bißhier zu nicht ad Acta bracht / welches dan dem Rechten undOrdnung nicht gemäß / als sollen dergleichen Prothocolla als un-non legitimantiumgnugsamb hinführo verworffen werden / und dahe die Procurato-ren sich nicht mit volkommener Gewalt / oder Vollmacht versehen /in die Pön falsi procuratoris verdampt werden / wie sie dan auchSignitte Copey ge=ihre gemeine Gewalt oder Syndicat, dahe sie dieselbe in anderenmeinen Gewalts oder Sachen repitiren würden, ad Acta nicht bloß Copeylich, sondernsub signaturâ prothonotarii unter gleicher Straff übergeben sollen.Syndicats.Weil dan auch in verfertigten Processen geschehen / daß die je-nige / dagegen solche außgangen / nicht mit Tauff und ZunahmenNominativo citau-specificirt, welches dan von Rechtswegen sich eigt und gebührt,sondern die Procuratoren alle die jenigen/ dawider Process gebet.dorumten,
Druckschrift
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich- und Bergischen Hoff-Gerichts zu Düsseldorff : Sambt denen an gemeltem Hoff-Gericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden ; Auß gnädigstem Befelch Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herren Johan Wilhelmen, Pfaltzgraffen bey Rhein ... in Truck verfertigt ; Nach dem Exemplar 1684
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Seite
28
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