Hoffgerichts=Ordnung.26empfangen und einzubringen / fernere vergebliche Unkosten denselbenPartheyen damit zuverschonen.Damit auch die veräydte Hoffgerichts-Botten sich ihres Dienstesdesto mehr zuerfrewen, so ist hiemit verordnet, daß obgemelte Executio-nes Insinuationes allein denselben (doch den bewehrten Notarien, Ver-mög Ihrer Fürstl. Gnaden Edicts, ihr Ambt vorbehalten) zu thun er-laubt seyn soll / jedoch wan die Partheyen solche Processen durch bewehrte Notarien insinuiren lassen wollen / daß sie alsdan obgemeltes taxirtesInsinuation-Geld dem Prothonotario (welcher dasselb zu Behueff derHoffgerichts-Botten in eine besondere Concordi Büchs gestelt / nachVmbgang jedes halben Jahrs / unter den geschwornen Hoffgerichts-Bot-ten gleichmässig zu theilen) vor Erhebung der Processen erlegen sollen.Es sollen auch obgemelte Botten die Brieff / welche ihnen auffgebenwerden, selbst überantworten, und nicht durch diesen oder jenen, eswäre ihnen dan sonderlich befohlen und zugelassen / bestellen / und solchesbey Straff nach Ermässigung.Was nun hierin nicht versehen, soll vermoͤg des Herkommens / pul-licirter Rechts=Ordnung und gemeinen Rechten gehalten werden.NGemei⸗
Druckschrift
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich- und Bergischen Hoff-Gerichts zu Düsseldorff : Sambt denen an gemeltem Hoff-Gericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden ; Auß gnädigstem Befelch Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herren Johan Wilhelmen, Pfaltzgraffen bey Rhein ... in Truck verfertigt ; Nach dem Exemplar 1684
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Seite
26
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