Hoffgerichts=Ordnung.Gedachte Botten sollen bey Straff nach Ermässigung keine Bezah-lung von den Partheyen / dan gegen gebührliche Quitantz / ob die gleichnicht gefordert würde / empfangen / sondern stracks gegen den Empfangdie Partheyen mit Quitantzen, auch einverleibter specification der Muntz-sorten / so sie empfangen / und wie hoch dieselbe erlegt / versorgen / inmas-sen sie auch dergleichen Specification von den Partheyen außbringen /und den Procuratoren einzulieberen / damit dieselb ihre Rechnungen destobaß darauff einstellen mögen.Die Botten sollen auch bey Einnehmung der Schulden nicht den 8mehrentheil empfangen / und etwa ein geringes außstehen lassen / oderaber vor sich selbst ohne Vorwissen der Rähten und Commissarien denschuldigen Partheyen Außstand verleihen / da aber / daß solches geschehenzu vermercken / sollen sie wieder zurück gehen / und die Sachen befohlenermassen zu verrichten verhafft seyn.Dieweil auch viele Partheyen sich beschweren, daß ihre Adversariidocumenta paupertatis an etlichen Oertern leichtlich bey die Hand bringen /und daß die / so sich dessen beklagen / mit solchen Mittelen zu beschwerli-chen / unrechtfertigen Processen genötiget / und also daß ihrige vergeblichanwenden mussen / als sollen die Botten ein sonderlich Anmercken daraufhaben / und was sie davon befunden / bey den executis oder sonst in quo-cunque termino processus auff geleistete Pflicht / mit gebührlichen Umb-ständen vermelden. In alle wege aber wird denselben Botten hiermit auf-ferlegt / und befohlen / alsbald auff empfangene Processen, Missiven undRechnungen / nach beschehener Abfertigung von hinnen abzurücken / sich auffden Weg zubegeben, ihren Befelch getreulich außrichten, auch innerhalbvierzehn Tagen, oder zum längsten drey Wochen, den nechsten sich bey demHoffgericht wieder einzustellen/ und darauff allenthalben in ihrer Wieder-ankunfft / alsbald schrifftliche richtige Relations den Procuratoren, so ihnenabgesandt, einzubringen, und sich darinnen nichts verhinderen zu lassen.Auff alle Gerichts=Tägen sollen die Hoffgerichts-Botten / zum wenig- 10sten einer/ bey der Cantzeleyen vor- und nachmittags auffwarten/ auch sonst/wan sie nicht außwendig verschickt / bey der Cantzeley sich angeben / und aus-serhalb Hoffgerichts-Sachen, ohne Erlaubnüß, sich nicht gebrauchen lassen.Wan die Botten auff empfangenen Befelch / Processen und Missiven 11von den Procuratoren nicht werden eilends verreisen, sondern sich selbstauffhalten / und die Processen liegen lassen / oder sonst ihrem Ambt bey derExecution und Bestellung / darauff gegebenen Missiven, producten, oderanderer Schrifften der Gebühr nicht nachsetzen würden / alsdan sollensie die Versaumnuß auß dem ihrigen zu erstatten/ und nicht desto we-niger solche Schrifften und Processen alsbald ohne weitere und fernereBelohnung an ihren gebührenden Ort hinzutragen und zu verschaffen,und beständige Relation darüber einzubringen / schüldig seinWie daneben ihnen nicht zugelassen seyn soll / einige Citationes, Acta, 12Rotul, Remis, Sententias, und andere Processen oder Schrifften den Par-theyen zuzutragen, es wäre dan sach, daß solches alles der Sachen beyder-seits Procuratoren angeben / und sie von ihme gebührliche Rechnung oderVerzeichnuß bekommen / darauff den Hinderstandt bey den Partheyen zuempfangenD 3
Druckschrift
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich- und Bergischen Hoff-Gerichts zu Düsseldorff : Sambt denen an gemeltem Hoff-Gericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden ; Auß gnädigstem Befelch Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herren Johan Wilhelmen, Pfaltzgraffen bey Rhein ... in Truck verfertigt ; Nach dem Exemplar 1684
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Seite
25
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