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Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich- und Bergischen Hoff-Gerichts zu Düsseldorff : Sambt denen an gemeltem Hoff-Gericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden ; Auß gnädigstem Befelch Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herren Johan Wilhelmen, Pfaltzgraffen bey Rhein ... in Truck verfertigt ; Nach dem Exemplar 1684
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Hoffgerichts=Ordnung.24Es sollen auch die Procuratoren in Sachen / da sie als Notarii oderAdjuncti gebraucht / sich des procurirens und Sollicitirens enthalten auchda die Sachen zwischen den Partheyen vertragen, dasselb bey Straff derOrdnung / und so bald sie solches erfahren / sonsten aber auff die Gütlich-keit sie thäten dan dieselb zimblicher massen beschienen/ bey wehrendemRechtsstreit sich nicht beziehen.ITULUSXXVII.Von des Hoffgerichts Botten / undwie sich dieselbe zuverhalten.Je Hoffgerichts veräydte Botten sollen in Executionibus proces-Gsuum, so viel die Belohnung betrifft / von jeder Meil wegs vonIhrem Hin= und Wiedergang mehr nicht / dan einmahl sechs Al-bus Cölnisch haben.Was aber die Insinuation, Intimation der Ladung / Inbition, Compulsorialien, Executorialien, und dergleichen processen anlangt / davonsollen die Botten über ihre Belohnung ihres Gangs halber nehmen neueAlbus / davon auch die Botten special Relation, wannehe und wem,auch auff welchem Ort dieselbe exequirt, zu thun schuldig seyn.Von den Citationibus Testium, so viel deren nicht in einer Stadt / oderNachbarschafft bey einander / sondern an verscheidenen örthern über einhalb Meil wegs von ein ander gesessen / soll ihnen von jedem Zeugen achtAlbus gegeben / sonsten aber von denen / so bey einander / wie obgesetzt / ge-sessen / auff jede Persohn der citirter Zeugen ein Rader Albus bezahlt werden.Die monitoria ad solvendum, citationes ad videndum se exonerarimit der Procuratoren an die Partheyen außgehende Missiven und Schriff-ten betreffend / wird der Procuratoren Bescheidenheit heimgestelt / was denBotten pro singulis Executionibus & Missivis gebühren solle / zu verord-nen / welches jedesmahls von den Procuratoren selbst / oder in deren Ab-wesen von ihren Substituten aller Unrichtigkeit desto baß vor zu bawen,auff die Processen und Missiven mit eigner Hand zu verzeichnen / darüberauch die Botten keine Partheyen / bey Straff der Entsetzung ihresDiensts / und nach Ermässigung nicht zu beschweren.Denselben Botten soll auch hiemit bewilligt seyn das jenig / was ihnennegst voriger Gestalt gebühren kan / und durch die säumige Partheyen niverrichtet / zu verzeichnen / und dahin anzuhalten / daß ihnen ihr Verdiensttaxirt, und die Partheyen durch die Procuratoren anders nicht / dan aufgebührliche Mitbezahlung der Botten Verdienst quittirt werden / dagegendan gleichwohl der Armen unvermögenden ihre Nohturfft und respec-tive privilegium paupertatis, da sie Armuht / vermög der Fürstlichen Ord-nung / bescheinen / hiemit reservirt seyn solle.6 Die gehorsame Partheyen sollen mit keinem Wartgeld beschwert werden/wo aber gedachte Botten sonst auff einiger Partheyen Anhalten / oderaber angefangener Execution halber auffgehalten würden / und solchesmit Vorwissen oder Zulassen gedachtes Procuratoren geschehen könte,soll dißfals denselben Botten zu Lägergeld gegeben werden auff einen TagGeda13. Albus Coͤllnisch.