Hoffgerichts=Ordnung.Dieselbe Procuratores sollen auch vor dem Gericht / sich in ihren 7mündlichen Vortragen in alleweg der Kürtze befleissen / und da sieetwas langes vorzubringen / dasselbig jederzeit in Schrifften thun / undsich der langen unförmlichen Recess bey Straff nach Ermässigung ent-halten / darzu sie und ihre Advocaten in alle wege vor den Herren Rähtenund Commissarien höhnliche / unbescheidene / oder schmäliche Wort vorzu-bringen / oder ehrenrührige Producta zu unterzeichnen und zu übergeben /sie oder die Partheyen damit zu beleidigen / sich bey ernster Straff derHerren Rähten und Commissarien hüten.Darzu soll kein Procurator dem anderen in seiner Ordnung vor= 8greiffen / sondern der obrist Procurator im Stand allwege anfangen / undalso nach einander / wie sie in ihrer Ordnung stehen / ein jeder sein Vor-tragen biß zum End thun / und was sich gebuhrt / handlen.Als auch je zu Zeiten durch die Procuratoren unnohtürfftige Rechtsätze 5beschehen, dardurch die Sachen mereklich verhindert werden, solchem vor-zukommen / soll ein jeder Procurator bey Pön nach Ermässigung sein Pro-thocoll mit Fleiß besichtigen / und keinen unnohtigen Rechtssatz / viel we-niger einen Beschluß thun.Sie die Procuratoren sollen auch die angesetzte Termin getreulich und 10mit gutem Fleiß halten / und dieselbe Handlung / darzu die Bescheiden / soim Gericht außgesprochen und gegeben werden/ eigentlich auffschreiben,auch alle schrifftliche Producta duplirt, und durch sie selbst / unangesehen ihreArticulos und die Interrogatoria dermassen quotiren / damit in Responsio-nibus, Designationibus und testium examinatione nicht geirret werde / undso viel an ihnen ist, bey ihren Partheyen verschaffen, daß nichts undienst-lichs / sondern allein der Sachen Nohturfft gehandelt und vorbracht werde.Wie gleichfals alle und jede Instrumenta, brieffliche Urkunden / Rollen 11und Registeren mit einer gleichlautender / und durch ihnen / den Procura-toren so dieselbige übergeben wird / unterschriebener Copey / vorzubringenschuldig seyn solle.Da auch einige von den streitigen Partheyen in hangender Rechtferti=12gung mit Tod abgangen / so soll desselben Procurator solches / alsbald erdessen erinnert, gerichtlich anzeigen, und wan ihme von den Erbgenah-men in der Sachen weiters zu procediren Befelch zukommen / zuforderstvon derselben wegen / alle Acta und Actitata uno verbo repetiren / undvermach juxta retroacta procediren.Sonsten sollen auch die Procuratores verhafft und verpflicht seyn / so 13wohl im Anfang der Sachen / als in Vollenführung derselben / durchaußihre Partheyen obgesetzter dieser Ordnung und Process, mit ernstem Fleißzu erinneren / und bey ihrem Advocaten die Verfügung zu thun / daß je-desmahl derselbigen Ordnung und Process der Gebühr gemäß gelebt /und doch sie / die Partheyen / dabey nicht versaumbt werden.Dieweil dan auch die Procuratores biß anhero sich auff empfangenen 14Gewalt / oder sonst gethanen Beystand / sich der Sachen zu exoneriren im-terstanden / so soll ihnen solches hinfürter ohne rechtmässige und erheblicheUrsachen / auch darauff erfolgte Erkantnuß / zuthun nicht gestattet werden.D2
Druckschrift
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich- und Bergischen Hoff-Gerichts zu Düsseldorff : Sambt denen an gemeltem Hoff-Gericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden ; Auß gnädigstem Befelch Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herren Johan Wilhelmen, Pfaltzgraffen bey Rhein ... in Truck verfertigt ; Nach dem Exemplar 1684
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Seite
23
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