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Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich- und Bergischen Hoff-Gerichts zu Düsseldorff : Sambt denen an gemeltem Hoff-Gericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden ; Auß gnädigstem Befelch Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herren Johan Wilhelmen, Pfaltzgraffen bey Rhein ... in Truck verfertigt ; Nach dem Exemplar 1684
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Hoffgerichts-OrdnungTITULUS XXVI.Von Advocaten und des Hoffge-richts Procuratoren.DEmnach durch Ungeschicklichkeit der Advocaten die Processen viel-Gfältig verwirret, die Rähte und Commissarien bemühet, und diePartheyen in beschwerliche Weiterung und Unkosten geführt wer-den / so sollen hinführo an diesem Hoffgericht alle / so der Rechten nicht gewür-diget / oder sensten der Sachen und Processen wohl erfahren und geübt / sichdes Advocirens enthalten / mit dem Anhang / im fall dagegen beschehe / daßIhre Fürstl. Gnaden / oder deren Rähte und Commissarien die jenige / sosich darin vergreiffen / und die Partheyen in Weiterung und Schaden ge-führt / nach Ermässigung straffen / auch den Partheyen gebührliche Erstattung zu thun / anhalten wollen / wie auch die Procuratoren von dergleichenuntauglichen vermeinten Advocaten herkommende ungeschickte productennicht einzugeben / sondern dessen sich gäntzlich zu enthalten.Es soll niemand an der Fürstlichen Cantzley procuriren, er seye dan zu-vor durch die Rähte tüglich und geschickt erfunden / angenommen / zugelas-sen, und habe den hierunten gesetzten Eydt, mit dem Zusatz, daß er seinerbester Vernunfft und Fleiß nach, obbestimbter Ordnung im Gericht sichgemäß verhalten / und darwider wissentlich und gefährlich nicht handlennoch thun wolle, darüber gelobt und geschworen, auch gnugsame Bür-gen gestelt/ sich solchem Eyd gemäß zuverhalten/ und was dem Gerichtgebührt / und ihme aufferlegt wird / zuverrichten; Es wolle dan einer inseiner, oder auch seinen Verwandten und Gesipten Persohnen Sachenprocuriren und reden, oder vermögte jemandes, der es ihnen auß Freund-schafft und keiner Gab umbsonst thun, und solches bey seinem gutemtrewen und glauben an Eyds statt außsagen würde / deme soll es hie-mit unverbotten / sondern zugelassen seyn.Und so einer angenohmen, und hernacher ungeschickt, oder sonstenuntüglich befunden / soll derselb in der Zeit wieder beurlaubt / und anseine statt ein ander angenohmen werden.Gedachte Procuratores sollen mit allem Fleiß daran seyn / daß die erhal-tene Process der Gebühr verkündigt und exequirt werden / und neben Reproducirung derselben / sich zu jeder Sachen / vermög der Ordnung / qualificiren.Ermelte Procuratores sollen zu gebührlicher obangesetzter Zeit in dergerichtlicher Audientz erscheinen / und biß zum End darin verharren / eswäre dan / daß die Herren Räthe und Commissarien einem auß Ursachen / auff sein schrifftlich beschehen ersuchen und angezeigte ehehafften er-laub hätten / derselb soll alsdan einem anderen geschwornen Procuratorenan seine statt substituiren, und ihme seine Sachen zu vertretten befehlen/sonsten aber keines wegs durch seinen Substitutum oder andere seineNohturfft proponiren lassen mögen.Es sollen aber solche Substitutiones nicht kräfftig seyn / oder am Ge-richt angenohmen werden / sie beschehen dan vor des Gerichts Prothonotarien, mündlich oder schrifftlich / welche dieselbe alsbald ad Acta zu regi-striren schüldig seyn sollen.Dieselbe