21Hoffgerichts=Ordnung.mit Vorwissen der Rähten und Commissarien dessen nicht entschuldigetabwarten / die Bescheid und Urtheil langsam und deutlich ablesen / undim fall seines obangedeuten Abwesens / dasselbig durch den Prothocolli-sten bestellen.Ermelter Prothonotarius soll sich dieser Ordnung / so viel ihnen be-rührt / gemäß verhalten / auch fleissig Auffsehens haben / daß die Procura-toren, vermög der Hoffgerichts=Ordnung / sich in Haltung der Terminenund sonst in dem jenigem / was er ihnen aufferlegt / erzeigen / auch keinenRecess von deme / der nicht apud acta substituirt (wie solches bey demProthocoll zu verzeichnen) auffschreiben / und keine materias, welche nichtrealiter exhibirt zum Prothocoll bringenFerner soll er die Acten, darinnen submittirt, zeitlich compliren, und 3jederweil vor dem Sambstag den Referenten zustellen / auch daran seyn /daß in der intitulatur, so wohl des Prothocols als Producten, keine Aen-derung vorgenohmen werde.Den Prothocollisten und anderen Copiisten / soll er die Prothocolla 4relationum nicht vorkommen lassen / sondern dermassen in Geheim undin Verwahr halten / daß dieselb nicht durch andere erfahren werden.Den Procuratoribus und Partheyen soll er den Zugang zu des Hoff-gerichts Cantzeley und Registratur gantz nicht gestatten / sondern einen je-den dafür seine gebührende Antwort und Abfertigung zukommen lassen/jedoch da ein Procurator oder Partheye / die Acta zu besichtigen begehrt /soll er ihnen dasselb ohne Gefährte stracks bey der Registratur vergönnen /dieselb aber mit sich zu tragen/ nicht gestatten/ und warsern ein oder an-der dagegen thäte / dasselb vor dem ersten negstfolgenden Gerichtstag denRähten und Commissarien angeben.Weiter soll er jedesmahl auffs Prothocoll bey der Intitulatur jeder 6Partheyen Nahmen in specie, auch deren Anwälde / und ob sie gevollmäch-tigt / und wannehe solches beschehen / oder sub quo numero zu befinden,verzeichnen / und keine Process, Urtheilen / noch anders / hinfürter den Bot-ten / ohne Vorwissen der Procuratoren, zustellen oder folgen lassen.Der Prothocollist soll zuvoren auff beschehene Examination durch die 7Rähte und Commissarien zugelassen / auch dahin veraydt werden / keineActa bey wehrendem Dienst jemanden / dan dem Prothonotario, sonstenaber den Rähten und Commissarien, oder ausser deren Befelch nicht vorbrin-gen / was er vor Heimlichkeiten des Gerichts / sonsten auch der Referentenhalber erfahren möchte / keinem auch nach Verlassung seines Diensts / zu offen-baren / und so viel an ihme ist / der Hoffgerichts-Ordnung gemäß sich erzeigen.Die Copiisten sollen im Anfang einen von den Rähten und Commissa-rien, an statt des Eyds / mit Handtastung angeloben / in Abschreiben undcopiiren sich fleissig und treulich zu halten / keine Copias, ohne des protho-notarii Vorwissen / jemanden zu communiciren, was den Partheyen mit-getheilt wird / vor allem richtig zu collationiren.Ferner / da sie einige Heimlichkeit des Gerichts / der Referenten halber / 9oder sonsten erfahren würden / niemand zu offenbaren / sonsten mit dem Lichtund Feur in der Registratur dermassen behutsam umgehen / daß dahero IhrerFürstl. Gnaden und den Partheyen zu Nachtheil keine Gefahr zuerwarten.TITU.
Druckschrift
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich- und Bergischen Hoff-Gerichts zu Düsseldorff : Sambt denen an gemeltem Hoff-Gericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden ; Auß gnädigstem Befelch Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herren Johan Wilhelmen, Pfaltzgraffen bey Rhein ... in Truck verfertigt ; Nach dem Exemplar 1684
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