Hoffgerichts=Ordnung.20Weil aber etliche, in Sachen, da sie wegen der Wehrt der Haupt-summen wohl appelliren könten / die gebührende Zeit verlauffen / und folgends / wan sie der Execution oder sonst ein anders sich befahren / diß Re-visions-Mittel an die Hand zunehmen unterstehen / solches aber / da ihnendas ordinarium remedium appellationis fürgestanden / zu Auffenthalt derPartheyen nicht zugestatten / so sollen auch hinführo dergleichen Revi-siones nicht angenohmen werden.Da auch der Impetrant in dem ersten und anderen Termin außblei-ben / und sonsten keinen gnugsahmen Gewald apud Acta fürbringen wür-de / soll dem erscheinenden Theil in Contumaciam, wie oben sub Tit. 19.verordnet zu verfahren frey stehen / und ohne weitere Citation in derSachen / waß sich gebührt / erkent werdenTITULUS XXIV.Von den gerichtlichen Audientzien und Ferien.ALle Dinstag, ausserhalb der verbottener Heilig= oder Feyrtäg, dar-unter auch S. Huberts Tag / vermög des alten Herkommens / zurechnen / sollen die Audientzen gehalten / auch durch die Procuratorendes Sommers von 7. und des Winters von 8. biß 11. vormittags,nachmittags aber von 2. biß umb 5. Uhren / bey Straff eines Goldgüldenbesucht / und da einer gantz außbleiben / oder sonst vor End derselbenohne Erlaubnuß abgehen wurde / durch den Prothonotarium, oder dessenProthocollisten / verzeichnet werden.Wan aber ein Heiliger- oder Feyrtag auff den Dienstag fiele, alsdansoll die Audientz auff folgenden Tag angestelt werden / und darauff aller-seiths gerichtliche Nohturfft einbracht werden.Die Ferien aber und Vacantzien sollen gehalten werden / wie hernachfolgt:Erstlich von dem 24. Decembris biß auff den ersten Dinstag postEpiphaniae.Item in der Wochen vor dem ersten Sontag in der Fasten / Invo-cavit genandt.Vom Palmtag biß auff den Dinstag nach quasi modo geniti, exclusive.Vom Sontag vocem Jucunditatis, biß auff den Sontag Exaudi.Vom Pfingstag abend biß an den Dinstag post Trinitatis exclusive.Vom 8. Julii einschließlich biß auff den Dinstag negstfolgend nach dem14 Augusti, exclusive.Wafern aber Sachen vorhanden, darin unverzüglich zu verfahrenvergönt / oder vermög der Rechten zugelassen / wie auch da den Feriis re-nuncirt, soll desto weniger nicht, ausserhalb den Sonn- und Feyrtagen,zu verfahren den Partheyen unbenohmen seyn.TITULUS XXV.Von des Hoffgerichts Prothonotario, dessenAmbt / auch Prothocollisten und Copiisten.DEr Prothonotarius soll allen Audientzien in der Persohn (wafern ermis
Druckschrift
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich- und Bergischen Hoff-Gerichts zu Düsseldorff : Sambt denen an gemeltem Hoff-Gericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden ; Auß gnädigstem Befelch Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herren Johan Wilhelmen, Pfaltzgraffen bey Rhein ... in Truck verfertigt ; Nach dem Exemplar 1684
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20
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