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Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich- und Bergischen Hoff-Gerichts zu Düsseldorff : Sambt denen an gemeltem Hoff-Gericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden ; Auß gnädigstem Befelch Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herren Johan Wilhelmen, Pfaltzgraffen bey Rhein ... in Truck verfertigt ; Nach dem Exemplar 1684
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Hoffgerichts=Ordnung.brüchlich Unrecht in der Haubtsachen geschehen / wafern sonsten auß denActen, der Sachen grund gnugsam erscheinlich / in Sachen / da vermögIhrer Fürstl. Gn. Privilegii an das Hochlöbliche Käyserlich Cammerge-richt nicht appellirt werden kan / nicht angesehen / sondern in der Haubtsa-chen / was recht erkent / und der Nullität halber / wie in Sachen Appel-lationis oben verordnet / verfahren werden.Wafern aber nicht appellirt, oder sonsten die Appellation erloschen 2und principaliter auff die Nullität geklagt werden wolte / sollen die Ursachen / wie auch / da sie mit der Appellation incidenter eingeführt wäre /specificè und unterschiedlich außgedückt und bestimbt / und der Sachenhalber / wie oben in primo Instantia verordnet / procedirt werden / es wäredan Sach / daß auß den Actis voriger Instantz ein offentliche Nullität /welche in dieser Instantz nit specificirt werden könte / sich befunde / alsdanmögen auch vor der Kriegs=Befestigung und ex officio die Rähte dar-über endtlich sprechen und erkennen.Gleichwohl aber soll in solchem Fall der Nichtigkeit, dem Klägern kei-ne inhibitio erkent werden / es wäre dan daß dieselbe auß den Acten er-scheinlich / oder aber beweißlich / alsbald beybracht werden könte.TITULUS XXII.Von Restitution, Ergäntzung und Erfrischung wi-der außgesprochene Urtheil und andere gerichtliche Händel.Afern jemand wider ergangene gerichtliche Händel oder gesproche-ne End-Urtheil restitutionem bitten würde, soll er desselben recht-themaͤssige erhebliche Ursachen articulatim vorbringen / darauff wie incausis S. Q. da oben geordnet / jedoch summarie procediren, gleichwol dabefunden wurde, daß die Restitution gefährlicher Weiß, oder auß Ursa-chen / so vorhin im Gerichtshändelen angezogen und deducirt wordenwären / oder sonst auß newen unrechtmässigen erheblichen Gründen / be-gehrt / soll der gebettener Restitution, unangesehen mit der Execution ver-mög der Rechten verfahren / und der jenig / so an dem Verzug schuldig /in die Unkösten verdammt werden.ITULUS XXIII.Von der Revision.Achdem in vorgangenen 1578. Jahr durch ein offen außgekündigt 1WEdict, von den Haubtgerichteren / in Sachen / da die Forderung /Klag oder Haubtsach, darumb der Rechtstreit ist, unter 50 Golt-en wehrt, an Ihre Fürstl. Gnaden, oder deren Rähten und Com-missarien zu appelliren verbotten / sondern auff sichere Maaß und Ziel derjenigen/ so durch der Hoffgerichter Urtheil sich beschwert befunden/ unddessen bey voriger Actis erfindliche Ursachen fürbringen thäten / dieselbigesambt den Acten in Ihrer Fürstlicher Gnaden Cantzley zu überantwor-ten / und Revision oder Sindicat zu bitten zugelassen / so soll es auch beysolchem Edict unabbrüchlich gehalten werden.Well