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Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich- und Bergischen Hoff-Gerichts zu Düsseldorff : Sambt denen an gemeltem Hoff-Gericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden ; Auß gnädigstem Befelch Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herren Johan Wilhelmen, Pfaltzgraffen bey Rhein ... in Truck verfertigt ; Nach dem Exemplar 1684
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Hoffgerichts=OrdnungeWafern aber der Verlustigter auff den angesetzten Termin nicht be-weisen würde / daß er solche Excutorialien parirt, sollen alsdan auff des ge-winnenden Theils anruffen / und reproduction der voriger Executorialien cum declaratione poena simplicium arctiores, darin die Pon geschärfft / erkent werden.Solte nun der verlustigter Theil Ursachen fürbringen / welche vor erheblich von Ihrer Fürstl. Gnaden Räthen und Commissarien angesehenwürden, mag der gewinnender Theil alsbald, oder in Zeit der Ord-nung/ seine Einrede in einer Schrifft dagegen vorbringen/ darauff ohneeinige weiteren vortrag, geschehen soll, was recht ist, es wäre dan Sach,daß ermelte Rähte und Commissarien, auß mercklichen ehehafften Ur-sachen / mit einer gesetzter förderlicher Maaß / weiter Zeit / etwas vor-und einzubringen / gestatten würden.Wan aber der verlüstigter Theil den außgangenen Executorialiennit gehorsamet / oder seine Einrede erheblich befunden / soll er in PönArctiorum, neben den vorigen Gebotts-Brieff, sambt Erstattungsten und Schaden erklärt, und in die Sach zur würcklicher Executionan Ihre Fürstl. Gnaden / oder derselben Cantzler und Rähte verwiesenwerden / die Unkösten aber jedesmahl von den gewinnenden Partheyen oderihren Anwälden nicht ungebührlich designirt, sondern unterschiedlich undmit Verzeichnuß von Termin zu Termin angeschlagen werden.Jedoch soll es zu Ihrer Fürstl. Gnaden Rähten und Commissarien Be-scheidenheit stehen, nach Gelegenheit der Persohnen und Sachen, an statder simplicium und arctiorum alsbald an Ihre Fürstl. Gnaden oder der-selben Cantzler und Räthe zur Execution auff der Partheyen Anruffenzu remittiren / mit dem Anhang / da etwas Irthumbs in der befohlenerExecution vorfallen solte / daß solches von der einer oder anderer Sei-then an Ihrer Fürstl. Gnaden Hoffgericht vorbracht werden solle.Die Execution der Urtheilen desertionis & non desertionis, gehöretan Ihrer Fürstl. Gnaden Rähten und Commissarien nicht / sondernsollen vor den vorigen Richteren gesucht werden, ausserhalb da einoder ander Theil in Kösten und Schaden / an Ihrer Fürstl. GnadenHoffgericht erkent, derhalben mit der Execution, wie in der Haubtsa-chen vermelt / daheselbst zu verfahren / wie auch wan der Unterrichter sei-ne Urtheil nicht exequiren würde / umb Mandata Executorialia gegen die-selbe bey gedachten Rähten und Commissarien mag angehalten werde.TITULUS XXI.Von Nullität und Nichtigkeit der Sachen /wie darin zu handelen.Annehe jemand die Nichtigkeit einer außgesprochener Urthelaußführen wolte, solle derselb solches, wafern appellirt, zugleichQund sambt der Appellations-Sachen einführen / und alternative,über die Nullität zu erkennen / und da die nicht gegründet / auff die Iniquitätund Ungerechtigkeit des vorigen Rechtsspruchs zu urtheylen bitten,jedoch sollen die Nichtigkeiten, dardurch den Partheyen kein unwider-brüchli